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Reise-News: Coronavirus / Italien: Reise- und Sicherheitshinweise

Auswärtiges Amt - Samstag, den 21. März 2020

Aktuelles

Aufgrund der aktuellen Krankheitswelle mit dem COVID-19 gilt eine Notfallverordnung. Italienische Flughäfen sind bis auf weiteres für Direktflüge von und nach China gesperrt. An Flughäfen und Häfen, aber auch im Überlandverkehr in Regionen mit festgestellten Infektionsfällen werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt. Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sind weiterhin in Betrieb, Zugverbindungen nach Österreich wurden allerdings eingestellt; der Transit durch Österreich ist per PKW und Bus zur Zeit nur ohne Zwischenstopp möglich.

Aufgrund der geringeren Nachfrage werden derzeit viele Flüge storniert. Grenzschließungen sind nicht beabsichtigt.

Seit 19. März und bis vorerst 3. April 2020 ist ein Dekret in Kraft getreten, das den Betrieb italienischer Passagier-/Kreuzfahrtschiffe aussetzt und das Anlegen von unter ausländischer Flagge fahrenden Passagier-/ Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen verbietet. Italienische Schiffe müssen ihre Passagiere im Hafen aussteigen lassen. Nichtitalienische Passagiere ohne Wohnsitz in Italien werden dann auf Kosten des Schiffsbetreibers an die jeweiligen ausländischen Zielorte transportiert.

Ab sofort bis zunächst 25. März 2020 gilt in Italien für aus dem Ausland einreisende Personen eine Anzeigepflicht und eine Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation.

Bei auftretenden COVid-19 Symptomen sind auch diese anzuzeigen. Ausnahmen von der Selbstisolation können aus beruflichen Gründen für die Dauer von 72 Stunden, ggf. verlängerbar um weitere 48 Stunden, geltend gemacht werden. Dazu ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Ausnahmen gelten auch für Beschäftigte von Unternehmen mit Sitz in Italien. 

In ganz Italien sollen nicht notwendige Fortbewegungen vermieden werden, mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kontrollen ist landesweit zu rechnen.

Schulen, Kindergärten und Universitäten in ganz Italien bleiben zunächst bis zum 3. April 2020 geschlossen. Kongresse und Tagungen sind ausgesetzt, ebenso kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten. Sportveranstaltungen sind ausgesetzt, viele Bars und Restaurants schließen. Lebensmittelgeschäfte, Supermärkte, Apotheken, Banken, Post und Behörden sind geöffnet; der Öffentliche  Personenverkehr bleibt aufrechterhalten.

Das Dekret vom 9. März 2020 mit Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit für die gesamte Region Lombardei und die Provinzen Modena, Parma, Piacenza, Reggio Emilia und Rimini in der Emilia-Romagna, Pesaro und Urbino in Marken, Padua, Treviso und Venedig in Venetien und Asti, Alessandria, Novara, Verbano-Cusio-Ossola und Vercelli im Piemont wurde mit Wirkung ab 10. März 2020 auf ganz Italien ausgeweitet, zunächst bis zum 3. April 2020.

Ausnahmen von der Einschränkung der Bewegungsfreiheit bestehen für nachweisbare berufsbedingte Fahrten, im Fall von gesundheitlich bedingten Gründen oder in sonstigen Notsituationen. Die Rückkehr an einen Wohnort sowohl innerhalb als auch außerhalb wie die Ausreise dazu nach Deutschland ist weiterhin möglich. Mit Kontrollen und Nachfragen von Sicherheits- und Ordnungskräften muss gerechnet werden. Eine Selbsterklärungexternal  über die Notwendigkeit der Fahrt bei jeder Fortbewegung muss ausgefüllt und mitgeführt werden. 

Die autonome Provinz Bozen-Südtirol hat mit einer Dringlichkeitsmaßnahme angeordnet, dass den Touristen, Feriengästen, Urlaubsreisenden und aus sonstigen Gründen auf dem Landesgebiet anwesenden Menschen, die in Südtirol nicht ihren Wohnsitz haben, die Rückkehr zum eigenen Wohnsitz anzutreten.

Die Region Sardinien hat ebenfalls angeordnet, dass sämtliche Personen, die die Insel betreten, sich sofort in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen, ausgenommen sind Besatzungsmitglieder von Flug- und Schifffahrtsgesellschaften. Dieser Personenkreis muss sich bis zur Abreise im Hotel aufhalten.

Am 14. März 2020 wurde außerdem der Flug- und Schiffsverkehr für Reisende von und nach Sardinien mit sofortiger Wirkung und zunächst bis zum 25. März 2020 grundsätzlich eingestellt. Ausnahmen gelten für Reisende, die über eine Ausnahmegenehmigung des Regionalpräsidenten verfügen, z.B. wegen Heimreise oder Notsituation. Die Ausnahmegenehmigung des Regionalpräsidentenexternal muss online mindestens 48 Stunden vor Antritt der Reise beantragt werden und wird dann unter spätestens 12 Stunden vor der Abreise per E-Mail erteilt. Der Passagier muss am Flughafen/Hafen die erteilte Genehmigung vorweisen.

Seit dem 16. März 2020 ist auch der Flug- und Schiffsverkehr für Reisende von und nach Sizilien mit sofortiger Wirkung grundsätzlich eingestellt. Es bestehen derzeit zwei tägliche Flüge Rom-Palermo/Catania und eine tägliche Zugverbindung nach Rom. Mit gesundheitlichen Kontrollen vor Abflug/-fahrt muss gerechnet werden. Die Schiffsverbindung bleibt für den Warentransport aufrecht erhalten. Ausnahmen für Schiffsreisende, die einen triftigen Grund geltend machen können, bedürfen einer Genehmigung durch den Regionalpräsidenten, die per E-Mail einzuholen ist.