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Aus dem Gerichtssaal: Für die Verwendung am künftigen Standort Berlin eingestellte Mitarbeiter des BND erhalten keine besonderen Vergünstigungen bei Umzugskosten und Trennungsgeld

Freitag, den 29. November 2019

Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND), die schon vor dessen Umzug nach Berlin für den
neuen Standort eingestellt wurden und lediglich übergangsweise noch am alten Standort beschäftigt
waren, haben nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in Berlin grundsätzlich keinen Anspruch auf besondere
Vergünstigungen bei der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht gestern entschieden.

Der Kläger wurde 2014 zum BND versetzt und nahm seinen Dienst an einem Standort in Bayern auf.
Hierfür wurde ihm Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, weil er am künftigen Behördenstandort in
Berlin verwendet werden sollte. Der Kläger pendelte deshalb zum bisherigen Behördenstandort und
erhielt dafür Trennungsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Als sein Dienstposten 2018
im Rahmen der Funktionalen Konzentration des BND nach Berlin verlagert wurde, sagte ihm die Behörde
Umzugskostenvergütung zu, womit der Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich
entfiel. Der Kläger begehrte unter Bezugnahme auf eine nach § 3 Abs. 3 des
Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) getroffene Festlegung des Bundeskanzleramtes, ihn so zu stellen,
dass die Umzugskostenvergütungszusage erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird. Die
mit diesem Begehren nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb bei dem in erster
und zugleich letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Nach § 3 Abs. 3 BUKG kann die oberste Dienstbehörde u.a. im Falle einer wesentlichen
Restrukturierung festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der
Personalmaßnahme wirksam wird. Für diesen Zeitraum besteht dann ein Anspruch auf Gewährung von
Trennungsgeld. Nach Ablauf der drei Jahre kann unter Verzicht auf die Zusage der
Umzugskostenvergütung für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beansprucht werden (sog. „3 +
5-Regelung“).

Der Kläger gehört nicht zu den von der Festlegung des Bundeskanzleramtes begünstigten
Beschäftigten des BND. Bei dieser Festlegung handelt es sich nicht, wie die Behörden gemeint
haben, um eine Verwaltungsvorschrift, die erst noch vom BND als nachgeordneter Behörde umzusetzen
wäre, sondern um einen unmittelbar an die betroffenen Bediensteten gerichteten Verwaltungsakt in
Gestalt einer sogenannten Allgemeinverfügung. Der Frage, ob die Festlegung mit der
Zugänglichmachung im Intranet des BND wirksam bekanntgemacht worden ist, brauchte der Senat nicht
nachzugehen. Denn die Festlegung kann von den Bediensteten des BND unter Berücksichtigung von Sinn
und Zweck des § 3 Abs. 3 BUKG nur so verstanden werden, dass sie ausschließlich solchen
Bediensteten zugutekommt, die die Verlagerung des Dienstortes im Verhältnis zu herkömmlichen
Dienstortwechseln besonders belastet. Dazu zählen nach der Festlegung u.a. diejenigen nicht, die
wie der Kläger bereits für den Standort Berlin eingestellt worden sind und sich in ihrer
Lebensplanung von vornherein auf eine Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen konnten.


BVerwG 5 A 4.18 - Urteil vom 28. November 2019 

Foto: Bundesverwaltungsgericht in Leipzig / Copy BVerwG