header-placeholder


image header
image

Sachsen-Anhalts Finanzminister André Schröder: Bundeseinheitliche Grundsteuerreform rückt in greifbare Nähe

330px 2012 12 13   Andr   Schr  der MdL  cdu

Donnerstag, den 14. März 2019

Nach einem erneuten Treffen der Länderfinanzminister mit Bundesminister Scholz in Berlin, rückt die Vorlage eines konkreten Gesetzentwurfs zur Grundsteuerreform in greifbare Nähe

Dazu erklärt Finanzminister André Schröder (Foto):

„Wir haben ein Zwischenergebnis erreicht, dass die Chance zu einer mehrheitlich im Länderverbund getragenen Reform bietet. Trotz weiter offener Fragen gibt es Eckpunkte, die als Grundlage für einen Gesetzentwurf dienen können.“ Dieser müsste dann genau geprüft werden. Schröder weiter: „Die verabredeten Eckpunkte sind ausdrücklich keine Vorwegnahme einer Zustimmung im Gesetzgebungsverfahren. Dazu wird die Landesregierung nach Prüfung des Gesetzes gesondert entscheiden. Klar ist aber auch: Eine Kompromisslösung ist in jedem Falle besser als der drohende Wegfall einer eminent wichtigen Einnahmequelle für unsere Kommunen.“

Andre Schröder zur Idee eines Transparenzregisters:

„Bei jeder Lösung, die die Vorgaben des Verfassungsgerichtes umsetzt, müssen sämtliche Grundstücke neu bewertet werden. Dies führt zwangsläufig ab 2025 zu Veränderungen für den einzelnen Steuerzahler. Diese Veränderungen gilt es sozial gerecht und ohne Mehrbelastungen für ländliche Gebiete zu gestalten. Nach Umsetzung einer Reform will ich für jede Kommune abrufbar das neue Gesamtaufkommen und die örtlichen Hebesätze in einem Transparenzregister darstellen. Über das Landesdatennetz soll jeder Bürger damit Klarheit darüber erhalten, wie die Hebesätze vor dem Hintergrund gewollter Aufkommensneutralität in seiner Kommune gestaltet worden sind.“

 
Hintergrund:

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.April 2018: „Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom heutigen Tage für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.“

Die Grundsteuer für Grundstücks- und Haus-Eigentümer teilt sich in Grundsteuer A für land- und forst-wirtschaftliches Vermögen und Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke od. Gebäude. Sie fußt auf drei Komponenten: dem Einheitswert des Objektes (oft veraltet, in Westdeutschland aus 1964, in den ostdeutschen Ländern aus 1935!), der je nach Nutzung unterschiedlichen Steuermesszahl und dem Hebesatz, den jede Kommune selbst festlegt. Allein in Sachsen-Anhalt haben Städte und Gemeinden im Jahr 2016 etwa 251 Millionen Euro und im Jahr 2017 ungefähr 258 Millionen Euro an Grundsteuern eingenommen. Wenn die neue Regelung bei der Grundsteuer in Kraft ist, müssen die Finanzämter in Sachsen-Anhalt ca. 1,1 Millionen wirtschaftliche Einheiten im Land neu bewerten.