Baierbrunn (ots). Bieten Privatpersonen überschüssige oder nicht benötigte rezept- oder apothekenpflichtige Arzneimittel über Online-Kleinanzeigen zum Kauf an, machen sie sich strafbar.
"Nur
zugelassene Versandapotheken dürfen Arzneimittel im Internet vertreiben",
sagt der auf Arzneimittelrecht spezialisierte Münchner Anwalt Thomas Bruggmann
im Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau". "Alle anderen
verstoßen gegen das Arzneimittelgesetz und riskieren Geld- oder sogar
Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren." Trotzdem nimmt der private
Handel mit Medikamenten im Netz seit Jahren zu.
Kunden solcher privaten Verkäufer machen sich zwar nicht
strafbar, riskieren aber ihre Gesundheit. "Rezeptpflichtige Arzneimittel
gehören in die Hand des Arztes", betont Reinhard Rokitta vom Verein Freie
Apothekerschaft. Wer ohne ärztliche Verordnung zum Beispiel Blutdrucksenker
oder starke Schmerzmittel einnehme, müsse mit ernsten Nebenwirkungen rechnen.
Außerdem seien Qualität und Sicherheit von Arzneien nur garantiert, wenn sie
direkt aus der Apotheke kommen. Stammen sie aus anderen Quellen, können sie
verfallen, falsch gelagert, manipuliert oder gar gefälscht sein. "Damit
geht der Käufer ein erhebliches Risiko ein", warnt Bruggmann.
Quelle: Original-Content von Wort & Bild Verlag - Apotheken
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