Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren entschieden, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf das Entfernen von Biberdämmen hat. Die Antragstellerin betreibt eine Köhlerei, in deren Umfeld Biber leben und Dämme errichtet haben. Die Antragstellerin behauptet, durch die Aktivitäten der Biber sei das Grundwasser gestiegen und es hätten sich neue Wasserflächen gebildet. Dies sei die Ursache dafür, dass Feuchtigkeit im Mauerwerk der Öfen der Köhlerei hochgestiegen sei, so dass diese nicht benutzt werden können.
Der Landkreis hat drei Biberdämme entfernt und einen geschlitzt. In der Folgezeit ist der Wasserstand gesunken. Die Antragstellerin hält dies nicht für ausreichend und verlangt den Rückbau aller Biberbauten, die Beräumung der Gräben und die Gewährleistung eines Wasserablaufes. Sie beantragt, das Umweltministerium durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Unterhaltungsverband eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entfernung aller Biberdämme in diesem Bereich zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zur Beseitigung der Biberdämme seien die Landkreise als untere Naturschutzbehörden. Das Ministerium kann diese Entscheidung nur dann an sich ziehen, wenn die untere Naturschutzbehörde entweder eine Weisung nicht fristgerecht umgesetzt hat oder die eigentlich zuständige nachgeordnete Behörde die in der Sache gebotene Entscheidung nicht rechtszeitig treffen kann. Dies sei aber nicht der Fall.
In einem weiteren noch anhängigen Verfahren wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob die Antragstellerin gegen das Ministerium einen Anspruch darauf hat, dass dieses eine ihm nachgeordnete Behörde zur Vornahme der von der Antragstellerin verlangten Handlungen verpflichtet.
VG Halle, Beschluss vom 02. Mai 2018 – 8 B 378/18 HAL