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Autobahn 14 : Tschechischer Sattelzug mit Kartoffeln durfte nicht weiterfahren.

Im Rahmen der Streifentätigkeit wurde bereits am 09.03.2017 auf der Autobahn 14 Richtung Dresden, unmittelbar vor der Anschlussstelle Gröbers, ein tschechischer Sattelzug mit Reifenschaden festgestellt. Dieser wurde anschließend in das naheliegende Gewerbegebiet geleitet, um diesen dort einer Verkehrskontrolle zu unterziehen.

Bei Besichtigung des Sattelzuges, vor allem der Ladung, wurden erhebliche Mängel in der Ladungssicherung festgestellt. Der Sattelzug hatte Bigbags (Großsäcke), gefüllt mit Kartoffeln geladen, das Ladungsgewicht betrug ca. 25 Tonnen.

Großsäcke mit Schüttgütern sind eine „Weichladung“, die meist nicht oder nur unbefriedigend mit den gängigen Sicherungsmethoden gesichert werden können. Eine ausreichende Sicherung fehlte hier gänzlich. Der Fahrer hatte versucht, die Säcke im Niederzurrverfahren zu sichern, was jedoch nicht ausreichend war.

Bei Ladungen dieser Art können Setzungserscheinungen auftreten, das bedeutet auch, dass eine Gurtvorspannung einer Niederzurrung nicht hält. Die Säcke werden, insbesondere wenn sie nicht fest zugebunden sind, durch diese Art der Zurrung tief eingedrückt, dadurch kann keine ausreichende, stabile Niederhaltekraft aufgebaut werden. Dies wurde durch den Fahrer nicht berücksichtigt. Hier musste die Weiterfahrt untersagt und eine Umladung des Fahrzeuges beim tschechischen Unternehmen beauflagt werden.

Da es sich bei den Kartoffeln um sogenannte verderbliche Ware handelt und das tschechische Unternehmen offensichtlich nicht innerhalb kürzester Zeit in der Lage war, ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu beschaffen, wurde der Sattelzug unter Polizeibegleitung am Folgetag zu einem Landgut begleitet, um die Kartoffeln entsprechend zu lagern.

Da in diesem Fall für das verantwortliche tschechische Unternehmen durchaus die Möglichkeit bestand, ein geeignetes Fahrzeug für den Transport der Ladung einzusetzen und hier offensichtlich zum Nachteil der Verkehrssicherheit eingespart werden sollte, wurde gegen das Unternehmen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren im Rahmen der Vermögensabschöpfung gem. § 29a OWiG eingeleitet. Gegenüber dem tschechischen Unternehmen wurde letztendlich ein zu zahlender Verfallbetrag in Höhe von 1.850,00 EUR festgesetzt, der im Rahmen des Verfahrens durch diese gezahlt werden muss. Nach einer Standzeit von 3 Tagen konnte der Fahrer seine Fahrt fortsetzen.


Foto von Polizeirevier BAB / SVÜ Weißenfels