Berlin: (hib/MWO) Um Haftungs- und Entschädigungsfragen im Falle von Unfällen von Seeschiffen mit gefährlichen und schädlichen Stoffen (HNS-Substanzen) geht es in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/27215). Hintergrund ist die beabsichtigte Ratifizierung des HNS-Übereinkommens 2010. Dazu soll ein neues Stammgesetz, das Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher Güter und schädlicher Stoffe durch Seeschiffe (HNS-Gesetz), geschaffen werden, das die Ausführungsvorschriften zum HNS-Übereinkommen 2010 enthält. Insbesondere soll eine Versicherungspflicht für Schiffe, die gefährliche und schädliche Stoffe transportieren, die unter das HNS-Übereinkommen 2010 fallen, eingeführt werden. Außerdem werde die Pflicht eingeführt, Importe von Stoffen, die unter das Übereinkommen fallen, zu melden und im Schadensfall Beiträge an den einzurichtenden HNS-Fonds zu entrichten.
Der Nutzen des Regelungsvorhabens liegt dem Entwurf zufolge darin, dass Haftungs- und Entschädigungsfragen im Falle von Unfällen von Seeschiffen mit HNS-Substanzen international einheitlich geklärt und geregelt werden. Zugleich trage die Schaffung eines Entschädigungsfonds dazu bei, die Beseitigung von HNS-Verunreinigungen zu fördern, ohne dass dies auf Kosten des deutschen Staates ginge.
Berlin: (hib/MWO) Die Voraussetzungen für die Ratifikation des HNS-Übereinkommens 2010 sollen mit einem Gesetz geschaffen werden, dessen Entwurf die Bundesregierung vorgelegt hat (19/27216). Zur Erläuterung heißt es darin, das am 3. Mai 1996 in London verabschiedete Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und das Protokoll vom 30. April 2010, welches in London am 25. Oktober 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden sei, schüfen als HNS-Übereinkommen 2010 ein internationales Haftungs- und Entschädigungsregime bei Personen-, Sach- und Umweltschäden, verursacht durch Gefahrguttransporte auf See. Die internationalen Regelungen sollten in Deutschland geltendes Recht werden. Da sich das HNS-Übereinkommen 2010 auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehe, bedürfe es gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung eines Vertragsgesetzes.
Berlin: (hib/MWO) Die FDP-Fraktion hat einen Antrag (19/27187) vorgelegt, mit dem das Haftungsprivileg im Ehrenamt angepasst werden soll. Demnach soll der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegte steuerfreie Ehrenamtspauschalbetrag von 720 Euro auf 840 Euro abgeändert werden. Hintergrund ist dem Antrag zufolge die am 1. Januar 2021 durch das Jahressteuergesetz 2020 in Kraft getretene neue, erhöhte Ehrenamtspauschale. Nun sei es für ehrenamtlich tätige Personen möglich, eine Aufwandsentschädigung von nunmehr 840,00 Euro im Jahr steuerfrei zu erhalten. Damit entstehe im fahrlässig verschuldeten Schadensfall des Vereins- oder Organmitglieds während seiner ehrenamtlichen Tätigkeit eine Rechtsunsicherheit, da das BGB nach wie vor von maximal 720,00 Euro als Bedingung für eine Haftungsprivilegierung gegenüber dem Verein ausgehe.