Montag, den 30. September 2019
Wie weise ich nach, dass ich Erbe geworden bin?
Ein lieber Verwandter ist aus dem Leben geschieden, hat Haus, Hof und
Bankkonten hinterlassen. Als Erbe haben Sie neben der Trauerbewältigung
den Kopf nur schwerlich für rechtliche Fragestellungen frei. Leider gilt in den
meisten Fällen der Grundsatz: Ohne Erbnachweis können Sie weder über
Konten noch über Grundstücke verfügen. Wie geht es also weiter?
Dr. Fanny Wehrstedt von der Notarkammer Sachsen-Anhalt gibt dazu wichtige
Hinweise:
Gesetzliche Erbfolge oder Erbfolge aufgrund handschriftlichen Testaments
Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen oder hat er sein Testament in
handschriftlicher Form verfasst, so ist als Erbnachweis grundsätzlich ein vom
Nachlassgericht zu erteilender Erbschein erforderlich. Benötigen Sie den
Erbnachweis auch im europäischen Ausland, z.B. bei ausländischem Vermögen des
Erblassers, kann anstelle des Erbscheins ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt
werden. Erbschein und Nachlasszeugnis können Sie entweder beim Nachlassgericht
oder bei einem Notar Ihrer Wahl beantragen.
Die Kosten für den Erbschein bzw. für das Nachlasszeugnis bemessen sich nach
dem Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes und fallen sowohl für die
Beantragung als auch für die Erteilung des Nachweises gesondert an.
Erbfolge aufgrund notariellen Testaments oder Erbvertrags
Hinterlässt der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament oder einen
Erbvertrag, ist die Erteilung eines Erbscheins grundsätzlich nicht erforderlich. Das
den Erben von dem Nachlassgericht übersandte Eröffnungsprotokoll stellt
zusammen mit dem notariellen Testament selbst den erforderlichen Erbnachweis
dar, den sämtliche Banken, Grundbuchamt, Behörden und sonstige Stellen
akzeptieren.
Hinweise für die Regelung eigener Erbangelegenheiten
Bei rechtlich kniffeligen Fragestellungen zur gewünschten Erbfolge empfiehlt sich
eine möglichst frühzeitige Beratung durch den Notar. Dieser erkundet die Wünsche
des Erblassers im persönlichen Gespräch und fertigt eine rechtlich einwandfreie
Urkunde. Dadurch werden im Erbfall Missverständnisse und Streitigkeiten
vermieden. Außerdem überzeugt sich der Notar von der Testierfähigkeit des
Erblassers.
Viele Menschen scheuen den Weg zum Notar aufgrund vermeintlich hoher Kosten.
Doch diese Befürchtung ist unberechtigt, weiß die Geschäftsführerin. Denn die
Kosten für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheines, den Sie benötigen,
wenn Sie kein notarielles Testament besitzen, sind mitunter fast doppelt so hoch wie
für die Erstellung eines notariellen Testaments. Und dabei fehlt auch noch die
rechtlich kompetente Beratung.
Im Todesfall nimmt zudem die Eröffnung des Testaments oder die Feststellung der
gesetzlichen Erbfolge durch das Nachlassgericht Zeit in Anspruch nimmt. Während
dieser Zeit kann faktisch nicht über das Vermögen des Erblassers verfügt werden.
Daher sollten Sie auch immer zusätzlich an eine über den Tod hinaus geltende
General- und Vorsorgevollmacht des Erblassers denken, um im Ernstfall
handlungsfähig zu bleiben.