Wiesbaden (ots). Frisch gewaschene Kleidung auf dem
Wäscheständer in der Wohnung: Das unterbinden viele Vermieter per Mietvertrag
oder Hausordnung - weil sie Angst vor Schimmelbildung haben. Doch eine solche
Klausel ist in der Regel ungültig.
Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Waschen gehört zu den Kernbereichen des Wohnens.
"Deshalb ist das Trocknen normaler Wäschemengen in der Wohnung oder auf
dem Balkon grundsätzlich erlaubt", sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V
Versicherung. "Das gilt auch, wenn ein Trockenboden oder eine Waschküche vorhanden sind."
Zudem kann niemand von den Mietern verlangen, dass sie sich einen elektrischen
Wäschetrockner zulegen.
Regelmäßig lüften
hilft gegen Schimmel
Allerdings haben die Bewohner auch Pflichten. Sie müssen zum Beispiel ausreichend
lüften, damit die Feuchtigkeit,
die durch die Wäsche entsteht, abziehen kann. Das soll verhindern, dass sich an
Wänden und Decken Schimmel bildet. Entstehen durch das Wäschetrocknen
Feuchtigkeitsschäden, haftet unter Umständen der Mieter. "Das wird
allerdings immer im Einzelfall entschieden", so R+V-Experte Rempel.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
Wäsche nicht in fensterlosen Badezimmern oder kalten,
unbeheizten Zimmern trocknen. Hier ist die Gefahr von Schimmelbildung groß.
Regelmäßiges kurzes Stoßlüften
ist grundsätzlich wichtig, um feuchte Luft nach draußen zu befördern.
Waschmaschinen mit hoher Schleuderdrehzahl helfen, die Feuchtigkeit erheblich zu reduzieren.
Text / Foto: R+V Infocenter - news aktuell / pixabay