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Haustiere im Mietrecht: Kleintiere dürfen immer einziehen

Montag, den 12. Juli 2021

Oft dürfen Mieter tierische Mitbewohner haben – manchmal trotz Verbot im Mietvertrag. Denn pauschale Haltungsverbote sind unzulässig. Darauf weist die Zeitschrift Finanztest in ihrer ?aktuellen Ausgabe hin.

Unabhängig davon, was im Mietvertrag steht, dürfen alle grundsätzlich harmlose Kleintiere wie Goldhamster, Zierfische oder Schildkröten halten. Für Gift- oder Würgeschlangen gilt die pauschale Haltungserlaubnis aber nicht.

Bei Hunden und Katzen dürfen Vermieter die Haltung nicht pauschal verbieten, können aber verlangen, dass ihre Zustimmung eingeholt wird. Bei einer Katze müssen sie in der Regel zustimmen, bei Hunden hängt es von einer Interessenabwägung aller Beteiligten ab. Verbieten dürfen Vermieter die Tierhaltung etwa dann, wenn ein Mieter schon zu viele Haustiere hat.

Selbst wenn die Haltung eines Haustieres erlaubt wurde, kann es später Ärger geben: Stört ein Hund die Nachbarn, weil er zu lang und laut bellt, kann die Erlaubnis widerrufen werden.

Kleintiere dürfen immer einziehen

Unabhängig von dem, was im Miet­vertrag zur Tierhaltung steht, dürfen alle grund­sätzlich harmlose Kleintiere halten. Nach Faust­regel des Bundes­gerichts­hofs sind das Tiere, die in geschlossenen Behält­nissen gehalten werden können. Sie stellen keine Beein­trächtigung für die Wohnung dar und stören niemanden, beispiels­weise Zier­fische, Schild­kröten oder Hamster (Az. VIII ZR 340/06 ).

Die Haltung dieser kleinen Mitbewohner gehört stets zum vertrags­mäßigen Gebrauch einer Miet­wohnung. Ein Mieter muss seinen Vermieter daher nicht um Erlaubnis bitten.

Was der Miet­vertrag regeln darf

Komplizierter wird es, wenn sich ein Tierfan, der zur Miete wohnt, ein größeres Haustier wünscht. Dann kommt es darauf an, um was für ein Tier es sich handelt und was im Miet­vertrag steht. Erlaubt der Vermieter dort die Tierhaltung, dürfen gewöhnliche Haustiere wie Hund, Katze oder Kanin­chen einziehen.

Aber Achtung: Die Betonung liegt auf dem Wort gewöhnlich. Für ungewöhnliche Tiere, etwa eine Gift- oder Würgeschlange, gilt die pauschale Erlaubnis nicht (Amts­gericht Charlottenburg, Az. C 10 166/88).

Manch Haltungs­verbot ist unwirk­sam

Ist laut Miet­vertrag jegliche Tierhaltung verboten, ist der Traum vom Haustier trotzdem nicht ausgeträumt. Eine Klausel, die Tierhaltung pauschal verbietet, ist nach Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs unwirk­sam.

Genauso unwirk­sam ist eine Klausel, wenn sie ausschließ­lich Kleintierhaltung erlaubt. Beide Verbote wären eine unan­gemessene Benach­teiligung der Miet­person. Sie nähmen keine Rück­sicht auf besondere Fall­gestaltungen und Interes­senlagen und würden etwa auch die Haltung eines Therapiehundes verbieten (Bundes­gerichts­hof, Az. VIII ZR 168/12).

Wann Vermieter zustimmen müssen

Auch wenn Vermiete­rinnen und Vermieter die Haltung von Hund oder Katze nicht pauschal verbieten dürfen, können sie vertraglich verlangen, dass ihre Zustimmung einge­holt wird. Die ist auch nötig, wenn ein unwirk­sames Haltungs­verbot im Miet­vertrag steht.

Es kann sein, dass der Vermieter sogar zustimmen muss. Das hängt davon ab, ob die Tierhaltung zum miet­vertraglichen Gebrauch der Wohnung zählt. Bei einer Katze ist das in der Regel der Fall. Beim Hund ist es etwas komplizierter: Die Erlaubnis hängt vom Einzel­fall und einer Interes­sen­abwägung aller Beteiligten ab. Der Bundes­gerichts­hof hat dafür eine lange Liste aufgestellt. Es zählen etwa Art, Größe und Anzahl der Haustiere, die Interessen der anderen Miet­parteien sowie Lage und Zustand von Wohnung und Wohn­haus (Az. VIII ZR 340/06).

Haltungs­verbote können zulässig sein

Die Chancen für einen tierischen Mitbewohner stehen zwar gut, immer erlauben müssen Vermieter die Tierhaltung aber nicht:

Heimtierzoo verboten. Hat ein Mieter zu viele Haustiere, kann der Vermieter verlangen, dass einige ausziehen. Laut Amts­gericht Wiesbaden sind mehr als drei Katzen zu viel (Az. 91 C 3026/12).

Kein Schwein gehabt. Wird ein erlaubtes Haustier gefähr­lich, weil es beispiels­weise andere Menschen verletzt, kann die Haltung dieses Tieres untersagt werden. Das entschied das Amts­gericht München im Falle eines Minisch­weins (Az. 413 C 12648/04).

Bei Nach­bars piepts wohl. Vermieter müssen keine Nutztierhaltung erlauben. In einem Urteil des Amts­gerichts Köln ging es dabei um einen Mieter, der Hühner auf dem Balkon hielt (Az. 214 C 255/09).

Einigeln verboten. Ebenfalls verbieten dürfen Vermieter die Haltung von Wildtieren, die nach Wildtier riechen. Dies entschied das Amts­gericht Berlin-Spandau im Fall einer Mieterin, die in ihrer Wohnung und auf dem Balkon mehrere Igel pflegte (Az. 12 C 133/14).

Auf die gute Nach­barschaft achten

Auch wenn die Haltung eines Haustieres erlaubt wurde, kann es später Ärger geben. Verursacht ein Vier­beiner zum Beispiel anhaltende Lärm- oder Geruchs­belästigungen und stört damit die Nach­barn, kann die Erlaubnis widerrufen werden. Miete­rinnen und Mieter mit tierischen Mitbewohnern sollten daher darauf achten, dass ihre Vier­beiner niemanden stören.

Anders­herum müssen auch die Nach­barn bis zu einem gewissen Maß tolerant sein. Wohnen in einem Mehr­familien­haus beispiels­weise mehrere Tiere, gehört gelegentliches Hundegebell oder Vogel­gezwitscher zur üblichen Geräusch­kulisse (Amts­gericht Hamburg-Wandsbek, Az. 716c C 114/90).

Beim Auszug auf Spuren achten

Wenn Haustierfans aus ihrer Miet­wohnung ausziehen, finden sie womöglich unerwünschte Spuren ihrer Vier­beiner an Wänden, Böden oder Türen. Für Schäden, die über die übliche Abnut­zung hinaus­gehen, müssen Mieter einstehen, etwa bei Schäden durch Katzenurin.

Strittig ist beispiels­weise, wie es mit Kratzern durch Hundekrallen auf Parkett aussieht. Manche Gerichte schätzen sie als übliche Abnut­zung ein. In diesem Fall zahlt der Mieter nicht. Um solche Schäden zu vermeiden, meint das Land­gericht Koblenz aber, dass der Hund nur in Räume darf, in denen kein Parkett liegt. Sonst müsse das Tier Hundeso­cken tragen (Az. 6 S 45/14).

Folgt der Einzug in eine neue Miet­wohnung, gelten natürlich auch dort die Regeln zur Haustierhaltung. Herr­chen und Frauchen sollten ihre Mitbewohner bei der Wohnungs­suche nicht verschweigen.