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01 MDHEUTE dom

Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg: Sogenannte Bundes-Notbremse tritt am Sonntag außer Kraft

Freitag, den 7. Mai 2021

In Magdeburg liegt die 7-Tage-Inzidenz seit fünf Werktagen unter dem Wert von 100. Aus diesem Grund können die Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes, der sog. Bundes-Notbremse, am Sonntag, den 9. Mai außer Kraft gesetzt werden. Das bedeutet u.a., dass es keine Ausgangssperre zwischen 22.00 und 5.00 Uhr mehr gibt. Zudem gelten ab diesem Tag die Regelungen der neuen 12. Eindämmungsverordnung des Landes.
 
Für die Landeshauptstadt Magdeburg gilt seit dem 24. April 2021, 0.00 Uhr, das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die sog. Bundes-Notbremse. Laut Gesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, die Geltung bzw. die Außerkrafttretung des Gesetzes für ihr Gebiet öffentlich bekanntzumachen. Letzteres erfolgte heute. Die Bekanntmachung kann unter www.magdeburg.de/Verordnungen-Anweisungen/ nachgelesen werden.
 
Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts im Internet unter www.rki.de/inzidenzen unterschritt in der Landeshauptstadt Magdeburg an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100:

3. Mai 2021: 90,1
4. Mai 2021: 84,2
5. Mai 2021: 74,5
6. Mai 2021: 67,8
7. Mai 2021: 69,0

Die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes treten somit am Sonntag, den 9. Mai 2021, außer Kraft. Ab dann gelten die landesrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Vorschriften werden von der Landesregierung im Internet unter https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen/  veröffentlicht.
 
Zu den neuen Regelungen der 12. Landeseindämmungsverordnung zählen u.a.:

Veranstaltungen im Freien unter Einhaltung der Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen, zu denen eine Testpflicht gehört:

-  Angebote von Literaturhäusern, Theatern, Kinos und Konzertveranstaltern im Freien mit maximal 100 Besucher*innen (vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt),

-  Öffnung der Außenbereiche von Badeanstalten, Schwimmbädern und Heilbädern,

-  Touristische Aufenthalte auf Campingplätzen und Ferienwohnungen mit Selbstversorgung möglich.

In den Außenbereichen der Gastronomie können Gäste wieder bewirtet werden:

-  Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test.

-  Dokumentation der anwesenden Gäste um Kontakte nachverfolgen zu können.

-  Die Zahl der Gäste an einem Tisch wird auf sechs begrenzt.

Einkaufen bei einer Inzidenz unter 100:

-  im Einzelhandel nach Terminvereinbarung („click and meet“)

-  keine Testpflicht

Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik und Friseur:

-  keine Testpflicht bei einer Inzidenz unter 100

Sport:

-  Training im Freien wieder in Gruppen bis zu 25 Personen

Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf.

Besuchsregelungen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen

-  Jede*r Bewohner*in darf demnach zeitgleich von höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen besucht werden.

-  Ein negativer Corona-Test muss vorgelegt werden.

-  Die Testpflicht ist ausgesetzt, wenn die Personen geimpft oder genesen sind und dies nachweisen können.

Zudem haben Bundestag und Bundesrat die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung beschlossen. Diese sieht insbesondere vor:

-  Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.

-  Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um z.B. zum Friseur zu gehen.

-  Wichtig ist jedoch: Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. An dieser Stelle gibt es keine Erleichterungen.

Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?

-  Geimpfte müssen einen schriftlichen oder digitalen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – z.B. den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.

-  Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.