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Bundessozialgericht entscheidet zum Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige

Freitag, den 11. September 2020

bpa begrüßt klarstellende Urteile zum Leistungsanspruch der Pflegebedürftigen

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) begrüßt die vom Bundessozialgericht (BSG) gefällten drei Urteile zum Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige. „Die Pflegebedürftigen in den Wohngruppen können aufatmen, das ist ein guter Tag für sie. Das Gericht hat Klarheit zu den diversen Ablehnungen und Anforderungen einiger Pflegekassen zum Bezug des Wohngruppenzuschlags geschaffen“, sagt bpa-Präsident Bernd Meurer (Foto).

Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, haben gegenüber ihrer Pflegekasse einen Anspruch auf eine Pauschale für zusätzliche Aufwendungen. Dazu gehören allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten sowie Unterstützung bei der Haushaltsführung. In der Vergangenheit hatten einige Pflegekassen die Leistung mit unterschiedlichen Begründungen verweigert.

Das höchste deutsche Sozialgericht mahnte in allen drei Verfahren eine großzügigere Auslegung des Anspruchs auf den Wohngruppenzuschlag von derzeit 214 Euro monatlich an, als dies die Pflegekassen bisher getan hatten. Der Anspruch sei eingeführt worden, um den Aufbau dieser Angebote zu fördern. Laut BSG ist der Wohngruppenzuschlag künftig auch dann zu gewähren, wenn statt einer Einzelperson ein ambulanter Pflegedienst mit der Erledigung der Aufgaben gemeinschaftlich beauftragt wird. Dazu können auch mehrere Personen benannt werden.

Für die oftmals strittige Grenze zum vollstationären Pflegeheim verwies das BSG auf die freie Wählbarkeit der Einzelleistungen und die Möglichkeit zur Selbstorganisation in den Wohngruppen. Außerdem sei der Wohngruppencharakter auch in Wohnformen mit jeweils eigener Küche und Bad für die Bewohner möglich, solange es die Nutzung von gemeinschaftlichen Bereichen in der Wohnform gäbe.

bpa-Präsident Meurer fordert nun: „Die Pflegekassen, die bisher rechtswidrig die Leistungsansprüche der Versicherten ablehnten, sollten sich nun am großzügigen Prüfungsmaßstab des BSG orientieren und den Wohngruppenzuschlag für ihre Versicherten endlich bewilligen.“