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Aus dem Gerichtssaal: Verbot des Verkaufs von Hähnchen aus mobilem Verkaufsstand

Freitag, den 10. April 2020

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht / Aktenzeichen 1 B 28/20

Die für das Gesundheitsrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat am Mittwoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt, dass die mobilen Verkaufsstände für zubereitete Speisen der Antragsteller nicht weiter betrieben werden dürfen.

Die Richter entschieden, dass die Antragsteller mit ihren mobilen Verkaufsständen für Speisen (Grillgut) von dem Verbot in der SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung betroffen sind. Danach sind nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen ausnahmslos zu schließen. Ein Weiterbetrieb sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die mobilen Verkaufswagen seien weder als Einzelhandelsbetrieb für Lebensmittel zu qualifizieren, noch liege ein nach der Verordnung ausnahmsweise zulässiger Außerhausverkauf vor.

Die mobilen Verkaufsstellen seien geeignet, unerwünschte Ansammlungen von Personen aufgrund von Wartezeiten hervorzurufen. Dies beruhe auf ihrer Beschaffenheit und dem typischen Ablauf beim Verkauf von zubereiteten Speisen. Ihr Betrieb würde daher der mit der SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung bezweckten Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus durch Reduzierung öffentlicher Kontakte zuwiderlaufen. Aus diesem Grund seien die mobilen Verkaufseinrichtungen auch nicht mit Gaststätten und gastronomischen Lieferdiensten gleichzustellen, die nach telefonischer oder elektronischer Bestellung Speisen außer Haus verkaufen dürfen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist.

Der schwerwiegende Eingriff in die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit der Antragsteller ist nach Auffassung der Richter jedenfalls zeitlich befristet auch gerechtfertigt, um einer weiteren exponentiellen Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.