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Kontakt- und Ausgangsbeschränkung: Termin beim Anwalt weiterhin möglich

Dienstag, den 31. März 2020

Berlin (DAA). Um die Verbreitung des Covid-19-Virus einzudämmen, dürfen die Menschen in Deutschland ihre Wohnungen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen verlassen. Gleichzeitig geht das Leben weiter: Es gibt Streitigkeiten zu Umgangs- und Sorgerecht, Verkehrsunfälle und andere Situationen, in denen Menschen anwaltliche Beratung brauchen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de erklärt, wie Sie unter den aktuellen Bedingungen Anwältinnen und Anwälte erreichen.

Kanzleien bleiben telefonisch erreichbar

Auch wenn Kanzleien derzeit ebenso unter den Herausforderungen der Krise leiden wie andere Betriebe: Telefonisch sind Anwältinnen und Anwälte weiterhin erreichbar. Wer sich beraten lassen möchte, sollte so oder so vorher anrufen.

Manche Anwältinnen und Anwälte bieten bereits Beratung per Video-Chat an. Dies ist aber eher die Ausnahme. „Aufgrund des Datenschutzes und der Geheimhaltungspflicht ist zum Bespiel ein Skype-Gespräch für Anwälte auch nicht ohne Weiteres möglich“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.

Kontaktbeschränkung: Besuch in der Kanzlei möglich

Auch wenn in den Bundesländern unterschiedliche Vorgaben gelten: Persönliche Termine bei einem Anwalt oder einer Anwältin sind weiterhin möglich. Umgekehrt dürfen Anwältinnen und Anwälte auch ihre Mandanten besuchen.

In vielen Ländern gibt es Kontaktbeschränkungen, etwa in Berlin. Bei einer Kontrolle durch Polizei oder Ordnungsamt muss man dann keine Auskunft darüber geben, warum man eine Anwältin oder einen Anwalt aufsucht. Wer in einer Gruppe unterwegs ist, etwa gemeinsam mit Kindern und Partner, muss das gegebenenfalls belegen.

Ausgangsbeschränkung: Grund für anwaltliche Beratung muss nicht genannt werden

Manche Bundesländer haben Ausgangsbeschränkungen vereinbart. Wer seine Wohnung verlässt, muss dafür triftige Gründe nennen. Ordnungsamt und Polizei überwachen, ob die Beschränkungen eingehalten werden. Auch bei Ausgangsbeschränkungen darf man einen Termin in der Anwaltskanzlei wahrnehmen. Wird man unterwegs von Polizei oder Ordnungsamt kontrolliert, muss man auch hier keinen Grund nennen, warum man einen Anwalt aufsucht.

„Die Inhalte einer anwaltlichen Beratung unterliegen der Geheimhaltung, auch gegenüber den Behörden“, sagt der Sprecher von anwaltauskunft.de. Wer zum Beispiel wegen des Vorwurfs einer Straftat oder wegen einer Beratung im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige einen Anwalt aufsucht, dürfe nicht gezwungen sein, das der Polizei gegenüber zuzugeben. Die Behörden dürfen auch nicht in der Kanzlei anrufen und fragen, ob die Person einen Termin vereinbart hat. „Die Schweigepflicht von Anwältinnen und Anwälten bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Gespräche, sondern auch auf die Frage, ob ein Mandat besteht“, ergänzt Rechtsanwalt Walentowski.

 In einigen Ländern sind sogenannte unaufschiebbare Gründe als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung erlaubt. Ob das eigene Rechtsproblem beziehungsweise die Rechtsfrage eilig ist, können Ratsuchende aber oft gar nicht selbst einschätzen. Möchte man eine Erbschaft ausschlagen, sind dafür beispielsweise nur sechs Wochen Zeit. Man muss also zunächst davon ausgehen, dass ein Besuch beim Anwalt immer ein unaufschiebbarer Grund ist.