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Magdeburg setzt Einzug der Kitabeiträge für den Monat April aus

Mittwoch, den 25. März 2020

Auswirkung vom Coronavirus / Möglichkeit der Steuerstundung für Gewerbe

Das Land Sachsen-Anhalt hat zur Eindämmung des Coronavirus‘ verordnet, dass die Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum 19. April geschlossen sind. Deshalb hat die Landeshauptstadt Magdeburg – ähnlich wie auch andere Kommunen in Sachsen-Anhalt – entschieden, den Einzug der satzungsgemäß zu zahlenden Kitabeiträge für den Monat April auszusetzen. Das bedeutet nicht, dass die Beiträge erlassen werden.
 
Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper betonte, dass dies nur eine vorläufige Regelung sei: 

"Die Aussetzung des Beitragseinzuges erfolgt vorbehaltlich anderslautender Regelung, z.B. wenn die Landesregierung eine einheitliche Lösung für alle Landkreise und kreisfreien Städte anbietet." Für den Monat März sind die Eltern angehalten, den fälligen Beitrag zu zahlen. Informationen zum Thema Kita-Beiträge gibt es online unter www.magdeburg.de\elternbeitragsstelle.
 
Zudem stundet die Landeshauptstadt vorerst bestimmte Steuerzahlungen, darunter die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper unterschrieb dazu gestern eine dementsprechende Eilentscheidung.
 
Von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern stellen. Für diese Fälle wird auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet.
 
Den Antrag auf Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen sind an das Finanzamt zu richten, wenn auch Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst werden sollen. Das Finanzamt erlässt für die Gewerbesteuer einen Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke und teilt diesen der Gemeinde mit. Von der Gemeinde bekommt der Steuerpflichtige den geänderten Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid. Wenn nur die Gewerbesteuervorauszahlungen anzupassen sind, kann der Antrag auf die Anpassung auch an die Gemeinde gerichtet werden.
 
Von den Auswirkungen des Coronavirus‘ betroffene Grundsteuerpflichtige können ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Grundbesitzabgaben stellen. Zur Reduzierung der Abfallgebühren ist der Städtische Abfallwirtschaftsbetrieb zu informieren, wenn für einen bestimmten Zeitraum keine Abfallentsorgung wegen der Schließung des Betriebes erforderlich ist.
 
Für geschlossene Freizeiteinrichtungen und Gaststättenbetriebe werden während der angeordneten Schließung keine Mindeststeuern für aufgestellte Geräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit erhoben. Für diesen Zeitraum entfällt die Pflicht zur Abgabe monatlicher Vergnügungssteuererklärungen.
 
Die Anträge auf Steuerstundung können schriftlich oder per E-Mail an die Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice – Fachdienst Steuern, 39090 Magdeburg oder an steueramt@steu.magdeburg.de  gestellt werden. Für telefonische Auskünfte stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner*innen zur Verfügung.
 
Handwerksbetriebe sollen weiter Dienstleistungen anbieten

In diesem Zusammenhang weist der Oberbürgermeister auch darauf hin, dass alle Betriebe, die nicht schließen mussten, vor allem im handwerklichen Bereich angehalten sind, weiterhin ihre Dienstleistungen anzubieten. "Gerade jetzt, wo viele Menschen zuhause sein müssen, sollten vorgesehene Maßnahmen wie die Kontrolle von Rauchmeldern oder der Austausch von Wasserzählern stattfinden. Wir sind froh über jeden Betrieb, der derzeit Aufträge hat und diese ausführt." Das dürfe natürlich nicht zu leichtsinnigem Verhalten führen: "Das A und O bei jeder Kontrolle und jeder Reparatur – egal ob bei den Kund*innen daheim oder in Werkstätten – ist die Einhaltung strengster Hygieneregeln und dass immer ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt bleibt."