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Aus dem Gerichtssaal: Corona-Krise / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen: Hauptverhandlungstermine mit Beschränkungen und Infektionsschutzmaßnahmen

Samstag, den 21. März 2020

In Strafverfahren, die nicht unaufschiebbar sind, dürfen die anwesenden Personen Gesundheitsgefahren im Hinblick auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) durch mehrstündige Verhandlungen mit zahlreichen Beteiligten nicht ausgesetzt werden. Demgegenüber können Verhandlungstermine – auch mit Beweisaufnahme – weiterhin stattfinden, sofern sie entsprechend der jeweiligen Gefährdungslage zeitlich und personell beschränkt und gebotene Infektionsschutzmaßnahmen getroffen werden.

Die Antragsteller – ein Angeklagter in einem als sogenanntes Umfangsverfahren geführten Strafverfahren vor dem Landgericht Dresden und dessen zwei Pflichtverteidiger – begehrten im Wege einer einstweiligen Anordnung, dem Gericht aufzugeben, nur noch zur Fristwahrung (§ 229 Abs. 1 StPO) zwingend notwendige Hauptverhandlungstermine als sog. „Schiebetermine“ ohne Vernehmung von Zeugen durchzuführen. Sie sahen sich durch die Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Strafkammer in ihren Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und in ihrer Menschenwürde verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Beschluss vom gestrigen Tage im Rahmen einer Folgenabwägung fest, dass die mit einer zeitlichen „Streckung“ der Hauptverhandlung verbundenen Nachteile im Ergebnis weniger schwer wiegen als die gesundheitlichen Folgen, die den Antragstellern und auch weiteren notwendig anwesenden Personen bei Durchführung der geplanten, teilweise ganztägigen Hauptverhandlungstermine entstehen könnten.

SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 – Vf. 39-IV-20 (e.A.)