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Aus dem Gerichtssaal: Amtsgericht Magdeburg: Einstellungsurteil nach Vorwurf des Hausfriedensbruchs

Mittwoch, den 26. Februar 2020

Hauptverhandlung vor der Strafrichterin

(AG MD). Die Hauptverhandlung gegen vier Angeklagte, denen gemeinschaftlicher Hausfriedensbruch vorgeworfen worden war, endete am Montag mit einem Einstellungsurteil.

Die Angeklagten im Alter von 22 bis 37 Jahren, die Mitglieder der „Identitären Bewegung“ sein sollen, hatten sich für das nicht gestattete Besteigen eines Vordaches am 03. Juni 2017 zu verantworten, das zu einem Magdeburger Kaufhaus gehört und auf dem ein Plakat mit der Aufschrift „Unser Europa ist nicht Euer Europa“ ausgerollt worden war.

Wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Tat wird aber nur auf Antrag desjenigen verfolgt, dessen Hausrecht missachtet wurde.

Fernab der Frage, ob das Besteigen eines Vordaches überhaupt den Tatbestand erfüllt hat, endete das Verfahren mit einem Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 StPO. Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass ein Verfahrenshindernis vorliegt. Denn ein wirksamer Strafantrag des Gewahrsahmsberechtigen wurde nicht rechtzeitig gestellt.

Für die Antragstellung gilt eine dreimonatige Frist, die mit der Kenntniserlangung des Berechtigten von der Tat zu laufen begonnen hatte. Der Filialgeschäftsführer des Kaufhauses hatte bereits am Tattag von dem Vorfall Kenntnis erlangt, aber nicht innerhalb von drei Monaten mit einem eigenen Strafantrag reagiert. Der von der Kaufhausdetektei am Tattag gestellte Strafantrag war dagegen unwirksam. Der Filialgeschäftsführer des Kaufhauses, der heute als Zeuge gehört wurde, hat angegeben, dass der eingeschalteten Detektei zwar das Recht zur Strafantragstellung für Diebstahl übertragen gewesen sei, nicht aber die Befugnis, für den Berechtigten bei Hausfriedensbruch Strafantrag zu stellen.

Das Gericht hatte nicht die Frage des Kostenersatzes der Angeklagten für den damaligen Polizeieinsatz zu beurteilen. Die Beantwortung dieser Frage hängt auch nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab.