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Aus dem Gerichtssaal: Hauptverhandlung gegen zwei Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion

Freitag, den 22. Februar 2019


Amtsgericht Halle (Saale)

Aktenzeichen, Datum, Uhrzeit, Spruchkörper, Raum,

wegen …

330 Ls 193 Js 35109/18, 28.02.2019, 08:30 Uhr, Jugendschöffengericht, Saal: 2.020

Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, fahrlässige Tötung und anderes

 
Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Halle vom 13.12.2018 wird dem im Jahr 2003 geborenen jugendlichen Angeklagten aus Halle und dem im Jahr 1998 geborenen heranwachsenden Angeklagten aus Köthen zur Last gelegt, sie hätten am 20.10.2018 gemeinsam mit einem später getöteten Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses die Sprengung eines Fahrkartenautomaten geplant.

Absprachegemäß hätten die Angeklagten aus mitgeführten Spraydosen Gas in Öffnungen eines Fahrkartenautomaten an der S-Bahn-Haltestelle Südstadtring in der Südstadt in Halle gesprüht. Der später getötete Mittäter habe aus mitgeführtem Toilettenpapier Zündschnüre gedreht, die er in die Öffnungen des Automaten gesteckt habe. Während die beiden Angeklagten etwas entfernt vom Fahrkartenautomaten gestanden hätten, habe der später Getötete die Zündschnüre mit seinem Feuerzeug in Brand gesetzt. Durch die unmittelbar danach entstandene wuchtige Explosion sei der Fahrkartenautomat aufgesprengt worden. Teile des Fahrkartenautomaten hätten den Mittäter lebensgefährlich am Kopf verletzt. Er sei wenig später in der Notaufnahme einer Klinik verstorben. Die Angeklagten seien geflüchtet, wobei der heranwachsende Angeklagte die Geldkassette aus dem gesprengten Automaten mitgenommen habe.

Während der heranwachsende Angeklagte sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Raßnitz befindet, wurde der jugendliche Angeklagte zur Vermeidung der Untersuchungshaft in einem Kinder- und Jugendheim untergebracht.

Gegen den jugendlichen Angeklagten sind weitere Verfahren wegen unterschiedlicher Tatvorwürfe anhängig.

Der Strafrahmen aus § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vor.

Bei dem jugendlichen Angeklagten kann dieser Strafrahmen nicht angewendet werden. Im Falle eines Schuldspruches wird er mit Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz zu rechnen haben. Diese reichen von Erziehungsmaßnahmen über Zuchtmittel bis zu Jugendstrafe, deren Höchstmaß auf 10 Jahre begrenzt ist.

Bei dem heranwachsenden Angeklagten wird das Gericht zu prüfen haben, ob der Strafrahmen nach dem Erwachsenenrecht anzuwenden ist oder bei ihm Entwicklungsdefizite vorhanden sind, die die Anwendung des Jugendstrafrechts mit den beschriebenen Sanktionen erfordern.

Das Gericht hat zunächst nur einen Verhandlungstag anberaumt. Es sind zwei Zeugen geladen. Außerdem sollen ein Sachverständiger für Rechtsmedizin und ein psychiatrischer Sachverständiger gehört werden.

Die Verhandlung ist öffentlich, weil neben dem jugendlichen Angeklagten auch ein Heranwachsender angeklagt ist. Das Gericht kann jedoch zum Schutz des Jugendlichen die Öffentlichkeit ausschließen, § 48 Abs. 3 JGG. Das ist derzeit nicht beabsichtigt, kann aber auch kurzfristig noch am Verhandlungstag geschehen.