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Stiftung Warentest - Fahr­verbote in Innen­städten: Diesel müssen draußen bleiben

Foto: Stiftung Warentest / © picture alliance / dpa / Martin Gerten

27. Februar 2018

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat heute geur­teilt: 

Die Behörden müssen die Luft­reinhaltepläne verschärfen und Fahr­verbote für Autos und Lastwagen mit hohem Stick­oxid­ausstoß anordnen, wenn anders die Grenz­werte für die gefähr­lichen Gase nicht einge­halten werden können. Noch herrscht freie Fahrt. Doch in wenigen Monaten werden die ersten Fahr­verbote kommen. test.de sagt, was jetzt schon fest­steht und worauf Sie sich einstellen müssen.

Umwelt­zone wird zum Sperr­schild
Was bedeuten die aktuellen Urteile des Bundes­verwaltungs­gerichts genau?
Die beiden Urteile vom 27. Februar 2018 (Aktenzeichen: 7 C 26.16 und 7 C 30.17) verpflichten die Behörden in Baden-Württem­berg und Nord­rhein-West­falen, die Luft­reinhaltepläne für Stutt­gart und Düssel­dorf so zu verschärfen, dass die Grenz­werte vor allem für Stick­oxid und Fein­staub so bald als möglich einge­halten werden. Das Bundes­immissionschutz­gesetz schreibt entsprechende Maßnahmen vor, wenn die Schad­stoff­grenz­werte in der Luft regel­mäßig über­schritten werden. Unstrittig ist, dass ein Groß­teil der Stick­oxide und des Fein­staubs in stark belasteten Innen­städten aus Diesel­motoren von Autos und Lastwagen stammen. Deshalb werden die verschärften Luft­reinhaltepläne nach den Urteilen des Bundes­verwaltungs­gerichts auch Fahr­verbote enthalten müssen.

Für welche Fahr­zeuge werden Fahr­verbote gelten?
Das steht noch nicht fest. Die Behörden sind in der Pflicht, vernünftige Kriterien zu finden. Viele Experten vermuten: Das Fahr­verbot wird alle Kraft­fahr­zeuge mit Diesel­motor betreffen müssen, die nicht im Sinne der neuesten und strengsten Normen Euro6 oder Euro6d schad­stoff­arm sind – also Autos genauso wie Last- und Lieferwagen. Diese Fahr­zeuge sind für den Groß­teil der Schad­stoffe in der Luft verantwort­lich.

Wo außer in Düssel­dorf und Stutt­gart werden Fahr­verbote gelten?
Auch das steht noch nicht endgültig fest. Laut Umwelt­bundes­amt hat die durch­schnitt­liche Belastung der Luft mit Stick­oxid – nach der vorläufigen Auswertung der Mess­ergeb­nisse für das Jahr 2017 – in 37 Städten den Grenz­wert von 40 Mikrogramm je Kubik­meter Luft sicher über­schritten. Die folgenden Städte sind die ersten Kandidaten für Fahr­verbote:

München (2016: 80 Mikrogramm je Kubik­meter Luft / 2017: 78 Mikrogramm je Kubik­meter Luft)

Stutt­gart (82/73)

Köln (63/62)

Reutlingen (66/60)

Hamburg (62/58)

Düssel­dorf (58/56)

Kiel (65/56)

Heilbronn (57/55)

Darm­stadt (55/52)

Ludwigs­burg (53/51)

Dort­mund (51/50)

Wiesbaden (53/50)

Berlin (52/49)

Freiburg im Breisgau (41/49)

Ober­hausen (48/49)

Oldenburg (Oldb) (50/49)

Wuppertal (49/49)

Hagen (51/48)

Mainz (53/48)

Tübingen (48/48)

Frank­furt am Main (52/47)

Aachen (49/46)

Gelsenkirchen (48/46)

Lever­kusen (45/46)

Limburg a.d. Lahn (60/45)

Mann­heim (46/45)

Augs­burg (46/44)

Hannover (55/44)

Ludwigs­hafen am Rhein (46/44)

Osnabrück (48/44)

Halle (Saale) (46/43)

Leon­berg (47/43)

Nürn­berg (46/43)

Gießen (44/42)

Solingen (keine Messung/41)

Essen (51/41)

Regens­burg (42/41)

In Städten, wo die durch­schnitt­liche Belastung der Luft mit Stick­oxid nur knapp über dem Grenz­wert von 40 Mikrogramm liegt und die Belastung zuletzt gesunken ist, sind Fahr­verbote möglicher­weise doch nicht nötig. Dort könnten die Behörden andere Wege finden, die Stick­oxidbelastung auf das zulässige Maß zu begrenzen – oder brauchen bereits umge­setzte Pläne nur noch etwas Zeit, bis die Schad­stoff­belastung sich im Rahmen hält.

Wann werden Fahr­verbote in Kraft treten?
Am schnellsten wird es wohl in Düssel­dorf und in Stutt­gart gehen. Wegen dieser beiden Städte hatte die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) auf Verschärfung der Luft­reinhaltepläne geklagt und urteilte jetzt das Bundes­verwaltungs­gericht. Der Umwelt­schutz­verband und seine Anwälte werden vermutlich zügig die Voll­stre­ckung einleiten und die Verhängung von Zwangs­geldern beantragen, wenn die Behörden nicht von sich aus zügig zur Sache kommen. Erster Schritt ist die Aufstellung des Luft­reinhalte­plans. Danach müssen die Straßenverkehrs­behörden ihn umsetzen und Fahr­verbote anordnen. Experten rechnen damit, dass die ersten Fahr­verbote im Sommer in Kraft treten.

Woran erkenne ich Fahr­verbote?
Dieselfahr­verbote wird entweder das Schild Verbot für Kraftwagen oder Umweltzone signalisieren. Für alle Autos außer Diesel bis einschließ­lich Euro5 wird ein Zusatz­schild die Fortsetzung der Fahr erlauben. Wie das genau aussehen wird, steht noch nicht fest. Bisher lässt dieses Zusatzschild die Fahrt mit Autos mit grüner Plakette in allen Umwelt­zonen zu. Ohne Zusatz­schild dürfen über­haupt keine Kraft­fahr­zeuge in die Umwelt­zone.

Gibt es Ausnahmen von Umwelt­zonen-Fahr­verboten?
Ausgenommen von Fahr­verboten sind aktuell nur Einsatz­fahr­zeuge, Maschinen, Kraft­fahr­zeuge zur Beför­derung schwerbehinderter Menschen sowie Oldtimer mit H-Kenn­zeichen. Weitere Ausnahmen sind wohl nötig, damit nicht die Besitzer von zuweilen nicht mal drei Jahren alten Autos unver­hält­nismäßig hart getroffen werden.

Was passiert, wenn ich gegen ein Fahr­verbot verstoße?
Die Buße für eine verbotene Fahrt in eine Umwelt­zone liegt bei 80 Euro. Sogar 160 Euro sind fällig, wenn die zuständige Behörde das Gericht davon über­zeugt ist, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, also bewusst gegen das Verbot verstoßen haben. Der Verstoß gegen das Schild Verbot für Kraft­wagen kostet dagegen nur 25 Euro.

Wie groß ist das Risiko erwischt zu werden?
Das lässt sich kaum einschätzen und wird von Ort zu Ort unterschiedlich sein. Polizei­beamte haben im Vorfeld erklärt, sie sähen sich nicht in der Lage, Fahr­verbote effektiv zu kontrollieren, da für sie oft nicht zu erkennen sei, ob ein Auto mit einem Diesel­motor neuester Bauart ausgestattet sei.

Was kann ich tun, wenn ich aufs Auto angewiesen bin und ich nicht mehr dahin fahren darf, wo ich hin muss?
Wenn Sie nicht auf Fahr­rad, Bus oder Bahn ausweichen können, sollten Sie nach­fragen, ob die Behörden zu Ihren Gunsten eine Ausnahme machen, Ihnen eine Über­gangs­frist einräumen oder Sie das Fahr­verbot durch Nach­rüstung ihres Wagens abwenden können. Ansonsten bleibt Ihnen nur, sich ein neues Auto zu beschaffen, für das kein Fahr­verbot gilt.

Bekomme ich eine Entschädigung dafür, dass ich mit meinem Auto in viele Innen­städte nicht mehr fahren darf?
Auch das steht noch nicht endgültig fest. Es ist denk­bar, dass die Behörden zugunsten von Eigentümern noch junger Euro5-Diesel Entschädigungen zahlen, wenn diese etwa als Bewohner einer Dieselfahr­verbots­zone besonders hart betroffen sind. Vom Verkäufer und unter Umständen auch vom Hersteller des Wagens können Sie nur dann Erstattung vom Kauf­preis verlangen, wenn es sich um einen Wagen mit illegaler Motorsteuerung handelt. Selbst das ist noch nicht endgültig geklärt; Einzel­heiten erläutern wir in unseren  FAQ zum Dieselskandal. Haben Sie Ihren Wagen mit einem Kredit finanziert, können Sie den Wagen oft über den Widerruf des Kredit­vertrags noch wieder loswerden. Details dazu in unserer Meldung Autofinanzierung: Kreditwiderruf bringt Chance auf Rückgabe.