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Verwaltungsgericht Halle: Abschiebung eines Ausländers trotz geplanter Eheschließung

Halle (Saale), den 15. November 2017

Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines Eilverfahrensüber über die Abschiebung eines Nigerers zu entscheiden gehabt. Dieser beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung seiner Abschiebung wegen der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen.
 
Der Antragsteller leitete am 20. Juli 2017 das Eheschließungsverfahren ein. Hierzu legte er eine Ledigkeitsbescheinigung vor. Bereits zuvor hatte er  einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt.
 
In dem Verfahren der Eheschließung eines Ausländers mit einer Deutschen werden vor der Eheschließung die vom Ausländer beizubringenden Unterlagen vom Standesamt zur Überprüfung an die Deutsche Botschaft im Heimatland des Ausländers geschickt. Nach positivem Abschluss dieser Prüfung hat das Oberlandesgerichtüber die Zustimmung zur Eheschließung zu entscheiden. Erst dann kann ein Termin zur Eheschließung bestimmt werden.
 
Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Recht, die Ehe zu schließen und kann damit ein zeitweiliges Bleiberecht begründen. Das Bleiberecht hebt die Ausreiseverpflichtung für den Zeitraum auf, den üblicherweise das standesamtliche Verfahren bei einer Eheschließung braucht. Daher darf die Behörde die Abschiebung nicht durchsetzen, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn mit dem positiven Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist. Hierzu ist erforderlich, dass der positive Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahren zu erwarten ist, also entweder die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses oder die Befreiung von seiner Beibringung anzunehmen ist.
 
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Eheschließung des Antragstellers stand nicht unmittelbar bevor. Das für die Erteilung der Befreiung zuständige(Kammer-)Gericht Berlin hat das Prüfungsverfahren abgebrochen und die Unterlagen an das Standesamt zurückgesandt. Die Unterlagen seien zunächst im Niger zu prüfen, was bis zu fünf Monate dauern könne.
 
Der Antragsteller muss die beabsichtigte Eheschließung aus  seinem Heimatland über  die deutsche Botschaft weiter betreiben und kann zur Eheschließung einreisen.
 
Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 9. November 2017 (2 M 100/17) zurückgewiesen.