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Aus dem Gerichtssaal: Kampf um den Hund: Keine Eilentscheidung über ein Weiterverkaufsverbot des früher gemeinsamen Hundes

Sonntag, den 16. Februar 2020

Das Amtsgericht München wies durch Beschluss vom 26.11.2019 den Antrag der in Kempten lebenden Antragstellerin zurück, im Eilverfahren vorläufig ihrem nun in München lebenden früheren Partner zu untersagen, den gemeinsamen Labrador Retriever zu verkaufen.

Die Antragstellerin behauptet, dass der Antragsgegner am 25.11.2019 gegen 7:30 Uhr ihr vor ihrer Wohnung aufgelauert habe, als sie mit dem 2007 gemeinsam erworbenen Hund vom morgendlichen Spaziergang zurückkehrt sei. Er habe dem Hund einen Strick um den Hals gelegt und ihn zu sich gezogen. Als sie den verängstigt am Boden kauernden Hund am Halsband festgehalten habe, sei sie zu Boden geschubst und verletzt worden. Der Antragsgegner habe den Hund in einen bereitstehenden VW-Bus verbracht, an dessen Steuer ein Bekannter sich zur Abfahrt bereitgehalten habe.
 
Noch am selben Tag habe ihr der Antragsgegner Hausverbot für das Grundstück seiner in Kempten lebenden Eltern erteilt und gleichzeitig angekündigt, dass der Hund verkauft werden solle.

Die Antragsgegner behauptete umgekehrt in einem vorangegangenen Eilverfahren beim Amtsgericht Kempten, in dem er die Herausgabe des Hundes an sich verlangt hatte, dass der Hund ihm jedenfalls durch Zeitablauf allein gehöre. Nach Trennung von der Antragstellerin 2009 sei vereinbart worden, dass er bei ihm bleiben solle. Aus beruflichen Gründen sei der Hund dann oft von seinen Eltern betreut worden. Erst ab dem Jahr 2017 habe die Antragstellerin den Hund wieder für zunehmend längere Perioden zu sich genommen.  

Da der nun dreizehn Jahre alte Hund unter einem Mundgeschwür leide, habe er ihm so lange Wechsel nicht mehr zumuten und eine Verkürzung der Zeiten bei der Antragstellerin erreichen wollen, die den Hund auch allzu oft zu ihren Geschäftsterminen mitnehme. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Am 01.11.2019 habe die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann den Hund bei den Eltern des Antragstellers abgeholt. Es sei nach langer Diskussion vereinbart worden, dass die Antragstellerin ihn am 10.11.2019 wieder zurückbringe. Sie habe dann aber angekündigt, den Hund nicht mehr zurückzubringen und den Antragsgegner aufgefordert, er solle zum Anwalt gehen, wenn er ihn zurückhaben wolle.

Dem hielt die Antragstellerin entgegen, dass nach der Trennung zunächst ein wöchentlicher Wechsel des Hundes vereinbart worden sei. Jedenfalls nachdem der Antragsgegner 2014 nach München verzogen und der Hund bei dessen Eltern in Kempten verblieben sei, sei diese Vereinbarung wieder praktiziert worden. Der Antragsgegner sei es gewesen, der Gerichtsverfahren und Polizeieinsätze zum Rückerhalt des Hundes angekündigt habe. Der Hund werde bei der Antragstellerin umfassend tierärztlich versorgt und zu deren Geschäftsterminen nicht mitgenommen, sondern solange in deren Büro beaufsichtigt.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Kempten scheiterten Bemühungen beider Seiten, sich auf eine einvernehmliche Umgangsregelung mit dem Hund zu einigen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies den Eilantrag der Antragstellerin zurück.

„Weder das Eigentum der Antragstellerin noch deren Alleinbesitz an dem Hund sind glaubhaft gemacht. (…) Zudem wird der dargestellte Vorfall am Morgen des 25.11.2019 nicht glaubhaft gemacht; der Hinweis auf ein polizeiliches Aktenzeichen stellt kein Mittel der Glaubhaftmachung dar. Die vorgelegte E-Mail vom 25.11.2019 sagt nichts darüber aus, wann und wie das Tier zum Antragsgegner gelangte.“

Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.11.2019, Aktenzeichen 191 C 20103/19

Der Beschluss ist rechtskräftig.