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Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

Freitag, den 16. November 2018


Der VGH München hat entschieden, dass ein Polizeivollzugsbeamter nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein vom Polizeipräsidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem die vom Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, beantragte Genehmigung für eine Tätowierung seines Unterarms im sog. sichtbaren Bereich versagt worden war. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei vom 07.02.2000, wonach bei uniformierten bayerischen Polizisten im Dienst Tätowierungen – ausgenommen im Dienstsport – grundsätzlich nicht sichtbar sein dürfen.

Der VGH München hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG Ansbach zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ablehnung der Tätowierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wesentlicher Grund hierfür sei, dass mit der im Mai 2018 durch den bayerischen Landtag eingeführten Regelung in Art. 75 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) nunmehr eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen in einem bestehenden Beamtenverhältnis vorliege. Damit habe die ministerielle Bekanntmachung aus dem Jahr 2000 eine Gesetzesgrundlage erhalten, die wegen des mit dem Tätowierungsverbot einhergehenden Eingriffs in Grundrechte – vor allem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – erforderlich sei.

Im Rahmen der Neuregelung habe der bayerische Gesetzgeber festgestellt, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert habe und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass bestehe. Diese Wertung sei Teil des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers und daher aufgrund der Gewaltenteilung vom Gericht nicht zu beurteilen.

Der VGH München hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG eingelegt werden.


Quelle: VGH München v. 14.11.2018