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Richterhammer, 08 Uhr

Kosten einer Abschleppmaßnahme

25. Mai 2018

Bundesverwaltungsgericht 

Der Rechtsstreit betrifft die Länge der sog. Vorlaufzeit, die Voraussetzung der kostenrechtlichen Inanspruchnahme für eine Abschleppmaßnahme bei kurzfristig angeordneten Haltverboten ist.

Die Klägerin stellte ihren Personenkraftwagen nach eigenen Angaben am 19. August 2013 auf der K.-Straße in Düsseldorf vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung ab und flog anschließend in den Urlaub. Am Vormittag des 20. August 2013 wurden in diesem Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines privaten Umzugs zwei mobile Haltverbotsschilder für den Zeitraum vom 23. bis zum 24. August, jeweils von 7.00 bis 18.00 Uhr, aufgestellt. Am Nachmittag des 23. August 2013 beauftragte ein Mitarbeiter der beklagten Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Dort holte es die Klägerin am 5. September 2013 gegen Zahlung von 176,98 € ab. Die Beklagte setzte für den Vorgang überdies eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 62 € fest.

Die auf Erstattung der an den Abschleppunternehmer gezahlten Kosten und Aufhebung des Gebührenbescheids gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung des Berufungsurteils hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Wesentlichen ausgeführt, die Verkehrsschilder seien gut erkennbar aufgestellt und das Haltverbot damit wirksam bekanntgegeben worden. Die Abschleppmaßnahme sei erforderlich gewesen, um die blockierte Fläche für die mit der temporären Verkehrsregelung bezweckte Durchführung der Umzugsarbeiten freizugeben. Auch die Kostenbelastung der Klägerin sei nicht unangemessen. Der Umstand, dass Haltverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs aufgestellt worden sind, stehe der Verhältnismäßigkeit der Belastung des Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs aus dem Haltverbot im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Haltverbotsschilder und der Abschleppmaßnahme - wie hier - eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei. Der von anderen Obergerichten vertretenen Auffassung, dass eine Kostenbelastung erst nach einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, schließe sich der Senat nicht an.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Klägerin.


Vorinstanzen

BVerwG 3 C 25.16:

Vorinstanzen: OVG Münster, 5 A 470/14 ; VG Düsseldorf, 14 K 8394/13
Parteien: S. - Rohs und Partner Rechtsanwälte mbB, Essen   ./.   Landeshauptstadt Düsseldorf