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Richterhammer, 08 Uhr

OLG Hamm: Bei eigener Unachtsamkeit haftet Fußg­ängerin für Unfall mit zu schnellem Motorrad

Fußgänger müssen spätestens an der Straßen­mitte nochmal nach rechts schauen

Wer als Fußgänger die Straße überquert, muss nicht nur vorher, sondern spätestens in der Mitte der Fahrbahn noch einmal nach rechts schauen. Wer das nicht macht, kann bei einem Unfall überwiegend haften müssen - auch dann, wenn das beteiligte Fahrzeug zu schnell unterwegs war. Das zeigt ein Urteil des Ober­landes­gerichts Hamm (Az.: 6 U 2/16).

Klägerin fordert Schadensersatz wegen Unfall mit zu schnellen Motorrad
Im konkreten Fall war eine Frau mit ihrem Hund an der Leine über die Straße gegangen. Ein Motorrad, das sich mit etwas zu hohem Tempo von rechts näherte, bemerkte sie dabei nicht. Kurz bevor sie an der anderen Seite ankam, erfasste das Motorrad dann die Frau. Diese klagte auf Schaden­ersatz.

Fußgängerin trifft überwiegendes Verschulden
Das Ober­landes­gericht Hamm sah den überwiegenden Teil der Haftung mit zwei Dritteln aber bei der Fußg­ängerin. Denn diese habe den Verkehr nicht sorgfältig beachtet. Nicht nur bevor sie auf die Straße treten, sondern auch während des Über­querens müssten Fußgänger den Verkehr in beide Richtungen überwachen und spätestens an der Straßen­mitte nochmal nach rechts schauen.

Kein Unfall bei Einhaltung des vorgeschriebenen Tempolimits
Die Motorrad­fahrerin haftete zu einem Drittel. Sie war um fünf km/h zu schnell unterwegs gewesen. Wie ein Sachverständiger ermittelte, wäre der Unfall nicht passiert, wenn sie sich an das Tempolimit gehalten hätte.

Quelle: dpa/DAWR/ab