Fußgänger müssen spätestens an der Straßenmitte nochmal nach rechts schauen
Wer als Fußgänger die Straße überquert, muss nicht nur vorher, sondern spätestens in der Mitte der Fahrbahn noch einmal nach rechts schauen. Wer das nicht macht, kann bei einem Unfall überwiegend haften müssen - auch dann, wenn das beteiligte Fahrzeug zu schnell unterwegs war. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 6 U 2/16).
Klägerin fordert Schadensersatz wegen Unfall mit zu schnellen Motorrad
Im konkreten Fall war eine Frau mit ihrem Hund an der Leine über die Straße gegangen. Ein Motorrad, das sich mit etwas zu hohem Tempo von rechts näherte, bemerkte sie dabei nicht. Kurz bevor sie an der anderen Seite ankam, erfasste das Motorrad dann die Frau. Diese klagte auf Schadenersatz.
Fußgängerin trifft überwiegendes Verschulden
Das Oberlandesgericht Hamm sah den überwiegenden Teil der Haftung mit zwei Dritteln aber bei der Fußgängerin. Denn diese habe den Verkehr nicht sorgfältig beachtet. Nicht nur bevor sie auf die Straße treten, sondern auch während des Überquerens müssten Fußgänger den Verkehr in beide Richtungen überwachen und spätestens an der Straßenmitte nochmal nach rechts schauen.
Kein Unfall bei Einhaltung des vorgeschriebenen Tempolimits
Die Motorradfahrerin haftete zu einem Drittel. Sie war um fünf km/h zu schnell unterwegs gewesen. Wie ein Sachverständiger ermittelte, wäre der Unfall nicht passiert, wenn sie sich an das Tempolimit gehalten hätte.
Quelle: dpa/DAWR/ab