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Aus dem Gerichtssaal: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Erhebung der Kreisumlage 2017 des Salzlandkreises und des Landkreises Börde rechtswidrig

Mittwoch, den 18. März 2020

Das Oberverwaltungsgericht - 4. Senat - hat mit Urteilen vom 17. März 2020 entschieden, dass die Erhebung der Kreisumlagen des Salzlandkreises und des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2017 rechtswidrig ist. Gegen die Kreisumlagebescheide 2017 hatten zwei Kommunen Klage erhoben, denen das Verwaltungsgericht Magdeburg in erster Instanz jeweils stattgab.

Das Oberverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass die den angefochtenen Kreisumlagebescheiden jeweils zugrundliegenden Haushaltssatzungen der beklagten Landkreise für das Haushaltsjahr 2017 gegen Verfassungsgrundsätze (Art. 28 Abs. 2 GG[1], Art. 87 Verf LSA) verstoßen.

Bei der Kreisumlage (§ 99 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt[2]) handelt es sich um ein anerkanntes Instrument, mit dem bestimmte Finanzmittel im kreisangehörigen Raum zwischen dem Landkreis und den Gemeinden verteilt werden. Weder aus dem Grundgesetz noch der Landesverfassung lässt sich bei dieser Verteilung eine Vorrangposition herleiten. Vielmehr stehen sich der Landkreis und die Gemeinden gleichrangig gegenüber.

Hieraus folgt, dass der Landkreis seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen der kreisangehörigen Gemeinden durchsetzen darf. Hieraus folge verfahrensrechtlich - so der 4. Senat -, dass der Landkreis nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln, die beidseitigen Finanzbedarfe miteinander abzuwägen und seine Entscheidung in geeigneter Form offenzulegen hat.

Beide beklagten Landkreise sind dieser Pflicht zur Ermittlung und Offenlegung der Finanzbedarfe der kreisangehörigen Kommunen allerdings nicht hinreichend nachgekommen. Keineswegs genügt es, dass allein die Kreisverwaltung den Finanzbedarf der kreisangehörigen Kommunen ermittelt und diesen - verwaltungsintern - mit ihrem Finanzbedarf abwägt. Vielmehr müssen die Mitglieder des Kreistages für jedes Haushaltsjahr Kenntnis von den herangezogenen Informationen der Kreisverwaltung haben, um eine eigene Abwägungsentscheidung sicherzustellen. Dies haben die Landkreise versäumt.

Weiter hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass eine nachträgliche Bestätigung oder Nachholung der Ermittlung, Abwägung und Offenlegung den Verfahrensverstoß nicht heilen kann. Denn aus dem Gleichrang der kommunalen Finanzinteressen und dem Gebot der Transparenz folgt, dass der Landkreis vor der Festlegung seines eigenen Finanzbedarfs in der Haushaltssatzung eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen muss.

 
OVG LSA, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -

VG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2018 - 9 A 117/17 MD -

OVG LSA, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -

VG Magdeburg, Urteil vom 21. November 2018 - 9 A 135/17 MD -


[1] Art. 28 Abs. 2 GG: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.“

[2] § 99 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA: „Der Landkreis erhebt, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Kreisumlage), um seinen erforderlichen Bedarf zu decken.