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Aus dem Gerichtssaal: Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller des Dieselmotors EA 189, wenn das betroffene Fahrzeugs ohne Verlust weiterverkauft wurde

Samstag, den 30. November 2019

Der Käufer eines Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Käufer das Fahrzeug ohne Mindererlös weiterveräußert hat. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger kaufte im Oktober 2012 von einem Audi-Vertragshändler einen „Vorführwagen“ der Marke Audi Q 5 2,0. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Der Kläger nutzte das Fahrzeug zunächst selbst. Im April 2016 bestellte er dann ein Neufahrzeug und gab das im Jahre 2012 erworbene Fahrzeug im Oktober 2016 in Zahlung. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten die Zahlung von 14.690 € und errechnet diesen Betrag aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis (33.990 €) und dem im Rahmen der Inzahlungnahme erzielten Betrag (19.300 €). Das Landgericht Kiel hat der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen: Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB zu, denn der Kläger hat tatsächlich keinen Schaden erlitten. Zwar kann ein Schaden grundsätzlich darin gesehen werden, dass der Kläger im Oktober 2012 ein Fahrzeug erworben hat, das er in Kenntnis der wahren Tatsachen nicht erworben hätte. Dieser ungewollte Erwerb des Fahrzeugs ist hier jedoch durch den Verkauf des Fahrzeugs im Wege der Inzahlunggabe im Oktober 2016 korrigiert worden. Ein Schaden kann bei einem Weiterverkauf in einem Mindererlös gegenüber einem normalerweise zu erwartenden Verkaufserlös liegen. Dass der Kläger vorliegend einen derartigen Mindererlös erzielt hat, ist nicht erkennbar. Dann aber ist durch den Verkauf des ungewollten Fahrzeugs der Zustand wiederhergestellt, der vor dem Kauf im Oktober 2012 bestand.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019, Az. 17 U 70/19; die Revision wurde zugelassen)