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Aus dem Gerichtssaal: BGH News: Staufener Missbrauchsfall

Freitag, den 10. Mai 2019


Urteile vom 9. Mai 2019 – 4 StR 511/18 und 4 StR 578/18  

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Revisionsverfahren über zwei Urteile des Landgerichts Freiburg in dem Komplex des so genannten "Staufener Missbrauchsfalls" entschieden. In beiden Fällen hat der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung der (vorbehaltlosen bzw. vorbehaltenen) Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beanstandet. In einem Fall hat der Senat zudem auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben.  

Der Revisionsentscheidung lagen folgende Urteile zugrunde: 

Einen 51jährigen Angeklagten hatte das Landgericht u.a. wegen zwei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Tatopfer war ein 2008 geborener Junge, der von dem Lebensgefährten seiner Mutter – mit deren Einverständnis – über das sog. "Darknet" verschiedenen Freiern, so auch dem Angeklagten, gegen Entgelt zur Vornahme sexueller Handlungen angeboten worden war. 

Mit einem zweiten Urteil hatte das Landgericht einen 34jährigen Angeklagten mit spanischer Staatsangehörigkeit, der zur Tatbegehung eigens aus Spanien nach Deutschland eingereist war, u.a. wegen 14 Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern – betroffen war dasselbe Tatopfer wie im erstgenannten Fall – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.  

In beiden Fällen hatte das Landgericht von der Anordnung der (vorbehaltlosen bzw. vorbehaltenen) Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen, dies aber nicht rechtsfehlerfrei begründet. Deshalb hat der Senat die Urteile insoweit auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft aufgehoben. 

Zudem hat der Senat im erstgenannten Verfahren – auf die Revision des Angeklagten – auch den Strafausspruch des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben, da das Landgericht einen wesentlichen, zugunsten des Angeklagten wirkenden Strafzumessungsgesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hatte.   

In beiden Verfahren ist daher nochmals über die Frage der Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu verhandeln, im erstgenannten Verfahren zudem über den Strafausspruch. Die Schuldsprüche der Urteile waren in beiden Verfahren nicht angefochten und sind daher rechtskräftig.