Stellungnahme der casusQuo GmbH zum BSG-Urteil vom
30.07.2019 (Az. B1 KR 13/18 R)
Hannover (ots). Mit einem Urteil hat das
Bundessozialgericht (BSG) am 30.07.2019 endlich Klarheit in zahlreiche
schwebende Verfahren gebracht: Die Behandlung von Neugeborenen mittels HFNC
(High Flow Nasal Cannula) ist demnach keine Beatmung gemäß Deutschen
Kodierrichtlinien (DKR), sondern lediglich eine Atemunterstützung.
casusQuo begrüßt die Entscheidung des BSG. Seit vielen
Jahren ist die Beatmung bei Neugeborenen ein Dauerbrenner in der
Krankenhausabrechnungsprüfung. Die Vergütung dafür ist hoch, das Interesse auf
Seiten der neonatologischen Abteilungen daher groß. Sowohl Kostenträger als
auch Leistungserbringer profitieren nun von einer eindeutigen Regelung, die
allen Beteiligten Rechtssicherheit bringt. Viele dieser zurückgestellten Fälle
können jetzt endlich zum Abschluss gebracht werden.
Das BSG begründet seine Entscheidung damit, dass die
Behandlung mittels HFNC nicht der maschinellen Beatmung gleichgesetzt werden
könne, da sie nicht die Voraussetzungen der DKR erfülle. Die Behandlung mittels
HFNC erfolgt über eine Nasenkanüle mit Schläuchen, durch die ein
kontinuierlicher Luftstrom in die Nasenlöcher appliziert wird. Die DKR
definieren demgegenüber in Nr. 1001l: "Maschinelle Beatmung (künstliche
Beatmung) ist ein Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung
in die Lunge bewegt werden. Die Atmung wird unterstützt durch das Verstärken
oder Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten. Bei der künstlichen
Beatmung ist der Patient in der Regel intubiert oder tracheotomiert und wird
fortlaufend beatmet."
Für casusQuo als Arbeitsgemeinschaft ist bei dieser
höchstrichterlichen Entscheidung noch ein anderer Aspekt von Bedeutung:
"Letztendlich geht es doch immer um Verteilungsgerechtigkeit" so
casusQuo-Geschäftsführer Udo Halwe. "Das Geld, das zu Unrecht in die
Neonatologie fließt, fehlt an anderer Stelle im Budget."
Text: casusQuo GmbH, übermittelt durch news aktuell