Mittwoch, 2. März 2022
Sachsen-Anhalt. Mit Beginn des neuen Monats sind weitere Neuerungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Von der Novellierung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 309 Nummer 9 BGB) profitieren auch [...] Verbraucher in Sachsen-Anhalt. Berührt sind Verbraucherverträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen vorsehen. Das sind etwa Zeitungs- oder Online-Abonnements sowie Verträge zur Nutzung von Streamingdiensten.
Sachsen-Anhalts Verbraucherschutzministerin Franziska Weidinger (Foto): „Durch die neuen Regelungen wird es für [...] Verbraucher leichter, ungewollten langen Vertragsbindungen zu entgehen. Die Gesetzesnovellierung stärkt die Verbraucherrechte.“
Entsprechende Neuverträge können auch künftig mit einer Laufzeit von maximal zwei Jahren abgeschlossen werden. Für die Beendigung zum Ende der Mindestlaufzeit gilt nunmehr jedoch eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat (bislang drei Monate). Nach dem Ende der Mindestvertragslaufzeit haben Verbraucher nun die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von maximal einem Monat zu kündigen. Bislang waren stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich.
Die neue Rechtslage gilt für Verbraucherverträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden.
Text: Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt
Foto: © MJ LSA/FotoatelierMentzel