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Wettbewerbszentrale: Umweltbonus – irreführende Preiswerbung im Automobilhandel

Dienstag, den 25. Mai 2021

Die Wettbewerbszentrale hat vermehrt Beschwerden dazu erhalten, dass Autohäuser Elektrofahrzeuge in Fahrzeugbörsen wie mobile.de oder autoscout24.de mit Preisen einstellen, bei denen bereits der sog. Umweltbonus abgezogen ist. So wurden bspw. Fahrzeuge verschiedener Hersteller wie folgt beworben:

-  VW Up e-United zum Preis von 17.035 Euro (an Stelle des Verkaufspreises von 23.035 Euro)

-  Peugeot e-208 GT zum Preis von 27.490 Euro (an Stelle des Verkaufspreises von 33.490 Euro)

-  Kia e-Niro Spirit Navi Leder zum Preis von 36.480 Euro (an Stelle des Verkaufspreises von 42.480 Euro)

Bei dem Bonus handelt es sich um die staatliche Innovationsprämie gemäß der „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“ („Umweltbonus“; ab Fassung vom 21.10.2020, BAnz AT 05.11.2020 B1). Eine solche staatliche Prämie steht nicht zur Disposition des Fahrzeughändlers. Auch wird durch diese nicht der Kaufpreis der geförderten Fahrzeuge reduziert. Der Autokäufer erhält einen Anspruch gegen den Staat unter der Voraussetzung, dass der für das Fahrzeug bezahlte Preis um den auf den Fahrzeughersteller entfallenden Teil des „Umweltbonus“ gemindert und das Auto mindestens sechs Monate auf den Kunden zugelassen war. Und schließlich steht der Anspruch unter dem Vorbehalt, dass noch Gelder in dem staatlichen Fördertopf vorhanden sind.

In den Fahrzeugbörsen wurde der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis, wenn überhaupt, erst auf der Detailseite der beworbenen Fahrzeuge genannt. Unabhängig davon, ob diese Information von allen Interessenten zur Kenntnis genommen wird, liegt in der konkreten Gestaltung der Preiswerbung ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG) begründet. Außerdem verstößt eine solche Preisgestaltung gegen die Preisangabenverordnung (§ 1 Abs.1 Satz 1 Var. 2 PAngV) sowie gegen lauterkeitsrechtliche Preisangabenregelungen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG). Denn aufgrund des Einpreisens der staatlichen Innovationsprämie haben die Händler nicht den verpflichtend anzugebenden Gesamtpreis im Preisfeld auf den jeweiligen Plattformen angegeben. Und schließlich wird mit einer solchen Preisgestaltung das Ranking der Fahrzeuge in der Trefferliste, die nach dem Preis sortiert werden kann, manipuliert. Denn es werden die preisgünstigsten Fahrzeuge zuerst angezeigt. Das bedeutet konkret: Automobilhändler, die die Preise korrekt (also ohne Abzug des Umweltbonus) angeben, erscheinen mit ihren Fahrzeugangeboten „unter ferner liefen“ und werden damit klar benachteiligt gegenüber ihren unfair agierenden Mitbewerbern.

Einige der Fahrzeughändler waren einsichtig und haben die Werbung geändert sowie strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Gegen andere dagegen wurden nun Klagen vor den jeweils zuständigen Landgerichten erhoben. Aufgrund der klaren Rechtslage geht die Wettbewerbszentrale davon aus, dass die Gerichte solche preismanipulativen Angebote auf den Verkaufsplattformen verbieten und damit wieder faire Marktbedingungen im Preiswettbewerb des Automobilhandels erreicht werden.