Mittwoch, den 13. Oktober 2021
Die Antragstellerin betreibt einen Videokanal bei der Antragsgegnerin und
veröffentlichte zwei Videos mit einer Länge von 26 Minuten, bzw. 29 Minuten mit Interviews und Berichten zum Thema Corona. Die Video-Plattform löschte diese Videos.
Das Landgericht Köln hat es der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung, Beschlüsse vom 11.10.2021, unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, diese Videos zu löschen und die Antragstellerin
wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen.
Der Betreiberin des Videokanals stünde ein vertraglicher Anspruch gegen
die Video-Plattform zu, der diese zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. YouTube sei zur Löschung nicht berechtigt gewesen. Die VideoPlattform habe der Antragstellerin nicht konkret genug mitgeteilt, welche
Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen würden. Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig sein. Dies gelte allerdings nicht für längere Videos, die auch zulässige Äußerungen enthielten.
Die Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren wurden bisher
noch nicht zugestellt. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen die
Beschlüsse beim Landgericht Köln Widerspruch einzulegen. Dann wird
das Landgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweiligen Verfügungen durch Urteil zu bestätigen oder
aufzuheben sind. Gegen ein solches Urteil wäre das Rechtsmittel der Berufung beim Oberlandesgericht zulässig.