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Aus dem Gerichtssaal: BGH: Zum „Rail to Fly“ -Ticket als Bestandteil der Pauschalreise

Montag, den 11. Oktober 2021

Ist im Reiseprospekt bei der Beschreibung einer Flugpauschalreise der Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als "Vorteil" aufgeführt, ist dies aus Kund:innensicht in der Regel dahin zu verstehen, dass es sich um eine vom Reiseunternehmen angebotene Leistung handelt, die vom genannten Pauschalpreis umfasst.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, dem der folgende Sachverhalt zugrunde lag: Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Kuba für zwei Personen zum Preis von insgesamt 3.598 Euro gebucht. Der Hinflug sollte am 25. November 2017 um 12:05 Uhr vom Flughafen Düsseldorf starten. Grundlage der Buchung war ein Werbeprospekt, der die Beklagte als Reiseveranstalter nannte. In dem Prospekt wird die Reise optisch hervorgehoben; die Beschreibung enthält unter anderem: “Vorteil: Zug zum Flug 2. Klasse incl. ICE-Nutzung". Nach einer von den Klägern bei der Bahn eingeholten Auskunft sollten sie bei einer Abfahrt vom Heimatbahnhof um 5:29 Uhr um 9:27 Uhr am Flughafen Düsseldorf eintreffen. Tatsächlich erreichten die Kläger den Flughafen erst um 11:35 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war der Einsteigevorgang bereits abgeschlossen. Die Kläger wurden abgewiesen und konnten das Flugzeug, das pünktlich startete, nicht mehr erreichen. In einem kurz nach dem Start des Flugzeugs geführten Telefonat bot die Beklagte den Klägern die Buchung eines Ersatzflugs für einen Aufpreis von 2.400 Euro an. Die Kläger lehnten dies ab und traten die Heimreise an. Sie begehren mit der Klage die Erstattung des Reisepreises und eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 50 % des Reisepreises

Der BGH hat nun entschieden, dass, wenn im Reiseprospekt bei der Beschreibung einer Flugpauschalreise der Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als "Vorteil" aufgeführt wird, dies aus Kund:innensicht in der Regel dahin zu verstehen ist, dass es sich um eine vom Reiseunternehmen angebotene Leistung handelt, die vom genannten Pauschalpreis umfasst ist. Aus diesem Grund sieht der BGH die Ansprüche als im Grundsatz gegeben an, verweist aber insbesondere zur Höhe der Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude die Sache an das Berufungsgericht zurück, das die Ansprüche der Kläger noch abgelehnt hatte.