header-placeholder


image header
image
judgment 3667391 960 720

Aus der Rechtsprechung: Gewalt unter Nachbarn

Donnerstag, den 7. Oktober 2021

Kommt es im Rahmen eines jahrelangen Nachbarschaftskriegs zu wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzungen, die nicht nur der Verteidigung dienen, können gegen beide Seiten zeitlich befristete Gewaltschutzanordnungen erlassen werden.

Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden, dass gegen beide Beteiligte eines Verfahrens antragsgemäß Gewaltschutzanordnungen getroffen werden können und diese gleichermaßen die Verfahrenskosten zu tragen haben, wenn es zwischen ihnen nicht allein zur Selbstverteidigung zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Verletzungen kam.

Die Beteiligten sind unmittelbare Nachbarn und geraten regelmäßig in Streit um die Nutzung einer schmalen Hofeinfahrt, die den einzigen Zugang zu ihren Anwesen darstellt. Zwischen ihnen kam es in den letzten zehn Jahren wiederholt zu wechselseitigen Beleidigungen und körperlichen Auseinandersetzungen, die Gegenstand mehrerer Gewaltschutzverfahren vor dem Amtsgericht Grünstadt waren. So kam es auch im September 2020 zum Streit auf dem gemeinsamen Hof. Beide Beteiligten warfen sich gegenseitig vor, die jeweils andere Seite habe sie beleidigt und angegriffen, woraufhin man sich in bloßer Verteidigungsabsicht körperlich gewehrt habe. Wegen der völlig unterschiedlichen Angaben beider Seiten ließ sich der genaue Hergang der Rangelei nicht aufklären.

Das Amtsgericht Grünstadt hat auf ihre wechselseitigen Anträge hin gegen beide Beteiligten jeweils befristete Gewaltschutzanordnungen in Form von Näherungs- und Kontaktverboten erlassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden beider Seiten hatten keinen Erfolg. Dies hat der 6. Zivilsenat mit Beschluss vom 20.04.2021 entschieden. Danach reichten die durch das Familiengericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung beider Beteiligter getroffenen Feststellungen aus, um gegen sie Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlassen. Danach stand jedenfalls fest, dass beide Beteiligte die körperliche Auseinandersetzung nicht nur zu Verteidigungszwecken betrieben hatten. Das erstinstanzliche Gericht musste in dem auf Erlass einer zeitlich befristeten einstweiligen Anordnung gerichteten Eilverfahren auch keine weiteren Zeugen, die die Beteiligten lediglich benannt, aber nicht als sog. „präsente Zeugen“ mit zur mündlichen Verhandlung gebracht hatten, vernehmen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

§ 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz lautet: „Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.“