1005. Sitzung des Bundesrates am 28. Mai 2021
Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat in verkürzter Frist einem Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt, nach dem autonome Fahrzeuge künftig bundesweit ohne physisch anwesende Fahrer oder Fahrerinnen in festgelegten Betriebsbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs im Regelbetrieb fahren können.
Grundlage für Regelbetrieb
Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren ermöglicht die Einführung entsprechender Systeme in den Regelbetrieb. Bislang ist im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich lediglich die Erprobung autonomer, führerloser Fahrzeuge zulässig.
Konkrete Einsatzmöglichkeiten
Zunächst können autonome Fahrzeuge in festgelegten Betriebsbereichen eingesetzt werden. Dies soll Einsatzchancen in verschiedenen Mobilitätsbereichen ermöglichen, etwa im öffentlichen Personenverkehr, für Dienst- und Versorgungsfahrten und in der Logistik. Erlaubt sind auch Betriebsshuttles, die den Mitarbeiterverkehr übernehmen sowie auch Fahrten zwischen medizinischen Versorgungszentren und Alten- beziehungsweise Pflegeheimen.
Technische Vorgaben
Das Gesetz regelt die technischen Anforderungen an Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen neu – ebenso wie Prüfung und Verfahren einer Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt.
Aufsicht und Datenschutz
Weitere Regelungen beziehen sich auf den Umgang mit den für den Betrieb benötigten Daten. Außerdem ist eine Technische Aufsicht vorgesehen. Diese muss eine natürliche Person sein, die im Einzelfall die Deaktivierung oder Freigabe von Fahrmanövern des Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion von außen vornehmen kann. Hierfür wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.
Ausfertigung - Verkündung - Inkrafttreten
Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.