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Schuppenflechte 2

Gesundheit-News: Schuppenflechte - Balneophototherapie kann ab Oktober 2020 angewendet werden

2. September 2020

Berlin, Hautarztnews. Die Balneophototherapie kann ab dem 1. Oktober 2020 bei Kassenpatienten mit mittelschwerer bis schwerer Neurodermitis angewendet werden. Voraussetzung für den Hautarzt ist eine Abrechnungsgenehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die notwendige EBM-Änderung hat der Bewertungsausschuss in seiner jüngsten Sitzung festgelegt.

Bislang durfte die Balneophototherapie als Photosoletherapie oder als Bade-PUVA nur bei Patientinnen und Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Ab dem 4. Quartal dieses Jahres kann das Verfahren – allerdings nur als Photosoletherapie – auch bei Patientinnen und Patienten mit mittelschwerem bis schwerem atopischen Ekzem (Neurodermitis) angewendet werden. Von einem mittelschweren Ekzem wird in der Regel bei einem SCORAD-Score größer 25 ausgegangen.

Gemessen werden die Parameter flächenhaftes Ausmaß, Intensität der Hautveränderungen, Juckreiz und Schlaflosigkeit. Der Hautarzt muss die Höhe des Scores dokumentieren. Patienten mit einer schwächer ausgeprägten Neurodermitis kommen damit für eine Photosoletherapie nicht infrage.

Hautärzte rechnen die Ziffer 10350 EBM ab (398 Punkte, 43,73 Euro). Voraussetzung ist eine Abrechnungsgenehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie. Bereits bestehende Genehmigungen gelten weiterhin. Nachzuweisen sind den zurzeit gültigen Rahmenbedingungen der KBV zufolge unter anderem 20 abgeschlossene Behandlungszyklen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung sowie technische Voraussetzungen wie ein Gerät zur Ganzkörper-Rundumbestrahlung. Die Ziffer 10350 darf am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 30430 und 30431 (selektive Phototherapie mittels indikationsbezogen optimierten UV-Spektrums) berechnet werden.

Angestrebt werden sollte bei allen Verfahren der Balneophototherapie laut Beschlusstext des Bewertungsausschusses eine Behandlungshäufigkeit von 3 bis 5 Anwendungen pro Woche. Die Behandlung ist auf höchstens 35 Einzelanwendungen beschränkt (Behandlungszyklus). Ein neuer Behandlungszyklus kann frühestens 6 Monate nach Abschluss eines vorangegangenen Behandlungszyklus erfolgen.

Photosoletherapie

Für die Photosoletherapie stehen die synchrone und die asynchrone Anwendungsform zur Verfügung. Bei der synchronen Photosoletherapie wird der Patient gleichzeitig in einer 10-prozentigen Tote-Meer-Salzlösung gebadet und mit UV-B-Schmalbandspektrum (UV-B 311 nm) bestrahlt. Bei der asynchronen Photosoletherapie erhält der Patient zuerst ein 20-minütiges Bad in je nach Indikation 10- oder 25-prozentiger Salzlösung und anschließend eine Lichtbehandlung mit UV-B-Strahlung. Dabei gilt die 10-prozentige Salzlösung nur für die Neurodermitis, die 25-prozentige nur für Schuppenflechte. Die asynchrone Photosoletherapie kann als Vollbad oder als Folienbad durchgeführt werden.

Wird die asynchrone Photosoletherapie mit Hilfe einer Folie durchgeführt, liegt der Patient in einer mit warmen Leitungswasser gefüllten Badewanne, von einer Folie umhüllt, in die 4 bis 10 Liter der Salzlösung gegossen wurden.



Text / Foto: Berufsverband der Deutschen Dermatologen e.V. / AdobeStock