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Rundfunkbeitrag: Anrufung des Bundesverfassungsgerichts geboten, um Schaden für Medienvielfalt und Meinungsbildung abzuwenden

Freitag, den 11. Dezember 2020

Gemeinsame Erklärung der Vorsitzenden der gesetzlichen Aufsichtsorgane der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten

Als Sachwalter der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks stellen wir fest, dass Sachsen-Anhalt als einziges Bundesland die Umsetzung der Empfehlung der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) wenige Tage vor dem Beginn einer neuen Beitragsperiode blockiert hat. In der Folge kann der Medienänderungsstaatsvertrag nicht fristgemäß in Kraft treten. Die Bundesländer können deshalb nicht wie beabsichtigt sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten innerhalb des von der KEF vorgegebenen Bewilligungsrahmens befähigt werden, die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen auf gesetzlichem Weg übertragen worden sind. Damit wird der bisherigen Planung der Haushalte in den Anstalten wenige Tage vor Beginn des ersten Haushaltsjahrs der neuen Beitragsperiode die Grundlage entzogen.

"Eine angemessene Finanzierung der Landesrundfunkanstalten ist nicht mehr im notwendigen Maß sichergestellt - mit allen negativen Folgen für die Rundfunkfreiheit. Dies trifft die Landesrundfunkanstalten in besonderem Ausmaß in Zeiten großer medialer Umbrüche und gesellschaftlicher Krisen. Deswegen ist es unerlässlich, dass die Intendantinnen und Intendanten nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. Dies ist ohne Aufschub geboten, um Schaden für Medienvielfalt und Meinungsbildung abzuwenden", sagt der GVK-Vorsitzende Andreas Meyer-Lauber (Foto) im Namen der Gremienvorsitzenden der ARD.

Das verfassungsrechtlich ausgestaltete dreistufige Verfahren zur Beitragsfestsetzung hat den Zweck, die öffentlich-rechtlichen Anstalten wirtschaftlich angemessen zu befähigen, ihren Aufgaben unabhängig nachzugehen (prozeduraler Grundrechtsschutz). Es bedarf diesbezüglich offenbar einer weiteren höchstrichterlichen Klarstellung.