Tagfahrlicht ist in der Dämmerung und bei schlechter
Sicht unzureichend
Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments kann zu
Fehleinschätzung führen
Nebelschlussleuchte erst bei Sichtweiten unter 50 Metern
einschalten
Kaum werden die Tage trüber und kürzer, sind sie wieder
vermehrt unterwegs: Autos mit unzureichender Beleuchtung. Aus gegebenem Anlass
weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) auch in diesem Jahr wieder
darauf hin, dass das Tagfahrlicht kein Ersatz für das Abblendlicht ist.
Der Grund: Tagfahrlicht biete nur eine sehr eingeschränkte
Lichtausbeute nach vorne und die Rückleuchten wie auch die
Kennzeichenbeleuchtung bleiben dunkel. In der Dämmerung, aber auch bei Regen
oder Nebel sind Fahrzeuge daher kaum zu erkennen.
Zwar verfügen immer mehr Fahrzeuge über eine
Licht-Automatik, die das Fahrlicht bei Dunkelheit selbsttätig aktiviert.
Beeinträchtigen jedoch tagsüber Regen oder Nebel die Sicht, reagiert die
Automatik zumeist nicht. Grund: Die lichtempfindliche Fotozelle der
Licht-Automatik misst die objektive Helligkeit, eine Trübung der Sicht kann sie
hingegen nicht wahrnehmen.
In diesem Zusammenhang kann sich die Dauerbeleuchtung des
Kombiinstruments im Armaturenbrett, die eine Reihe aktueller Fahrzeugmodelle
werksseitig bieten, geradezu als „Falle“ erweisen: Die beleuchteten Armaturen
suggerieren dem Autofahrer, mit eingeschaltetem Licht unterwegs zu sein, denn
gleichzeitig erzeugt das Tagfahrlicht einen Lichtschimmer vor dem Fahrzeug.
Dann geht es mit schwacher Beleuchtung vorn und gänzlich unbeleuchtetem Heck
hinein in die Nacht – verbunden mit einem erheblichen Unfallrisiko.
AvD-Tipp: Autofahrer sollten ganz bewusst auf die Anzeigen
im Kombiinstrument schauen und sich vergewissern, ob die grüne Kontrollleuchte
der Lichtanlage brennt. Nur wenn diese deutlich zu erkennen ist, sind
Abblendlicht und Heckleuchten tatsächlich aktiviert.
Nebelschlussleuchte: Erst ab 50 Meter Sichtweite und
maximal Tempo 50
Zudem verfügt jedes Auto über Beleuchtungseinrichtungen, die
nur unter genau bestimmten Bedingungen genutzt werden dürfen. Die
Nebelschlussleuchte ist so ein Fall. Sie darf erst ab einer Sichtweite von
weniger als 50 Metern eingeschaltet werden. Das entspricht dem Abstand zwischen
den Leitpfosten an Überlandstraßen. Gleichzeitig schreibt die StVO bei
derartigen Sichtverhältnissen auch eine Reduzierung des Tempos auf maximal 50
km/h vor. Folglich darf mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte nicht schneller
als 50 km/h gefahren werden.
Bei den nach vorne strahlenden Nebelscheinwerfern sind die
gesetzlichen Vorgaben weniger streng. Sie dürfen bereits genutzt werden, wenn
eine grundsätzliche Sichtbehinderung vorliegt – etwa bei Regen, Schneefall oder
eben bei Nebel. Nächtliche Dunkelheit allein genügt hingegen nicht.
Hintergrund: Während von den tendenziell nach unten strahlenden Nebelscheinwerfern keine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist die Nebelschlussleuchte horizontal nach hinten ausgerichtet. In Kombination mit der erhöhten Leuchtkraft geht von ihr eine Blendwirkung für den nachfolgenden Verkehr aus. Die hohe Leuchtkraft der Nebelschlussleuchte kann sich zudem nachteilig auf die Wahrnehmung der Bremsleuchten auswirken, deren Helligkeit sich kaum von dem der Nebelschlussleuchte unterscheidet.
Auch der Einsatz des Fernlichts ist nicht frei von
zusätzlichen Bedingungen. Die weitreichenden Scheinwerfer bei Gegenverkehr oder
vorausfahrenden Verkehrsteilnehmern zu deaktivieren, gehört nicht nur zum guten
Ton, sondern wird auch von der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschrieben.
„Finger weg vom Fernlicht“, heißt es auch auf allen Straßen, die über eine
durchgehende Beleuchtung verfügen, egal ob innerorts oder außerorts. Eine
Pflicht, das Fernlicht bei bestimmten Sicht- oder Straßenverhältnissen einzuschalten,
besteht hingegen nicht. Kommt es jedoch zu einem Unfall, der mit
eingeschaltetem Fernlicht zu verhindern gewesen wäre, muss sich der Autofahrer
dies als Mitverschulden anrechnen lassen.
Text / Foto: Automobilclub von Deutschland – AvD -