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07 NEWS MDHEUTE

Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord : Ehemaliger Polizeipräsident Schomaker zurück.

Herr Andreas Schomaker kehrt vorerst in die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord zurück.

Dienstaufsichtsbehörde für die Polizeidirektion ist das Ministerium für Inneres und Sport, wobei sich die Dienstaufsicht nach der gesetzlichen Regelung auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten erstreckt. Zur Sicherstellung der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord wird das Ministerium seiner Dienstaufsicht in besonderem Maße nachkommen.

Hintergrund : 

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Abordnung eines Polizeipräsidenten 

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat auf den Antrag des Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen eine Abordnungsverfügung des Landesministeriums für Inneres und Sport angeordnet. Die Verfügung war darauf gestützt worden, dass gegen den Antragsteller aufgrund einer anonymen Strafanzeige ermittelt werde.

Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei die Grundlage für die verfügte Abordnung entfallen.

Soweit der Antragsgegner die Aufhebung der Abordnungsverfügung abgelehnt habe, solange er nicht eine auf einen weiteren behördlichen Ermittlungsbedarf zu stützende neuerliche Abordnung erlassen habe, führe dies – so die Kammer – zu keiner anderen Betrachtung. Die nunmehr vom Ministerium dargestellten Erwägungen rechtfertigten bei summarischer Prüfung weder eine Fortdauer noch den Erlass einer neuen Abordnungsverfügung gegen den Antragsteller. Angesichts des Zeitablaufes sei davon auszugehen, dass die geplanten verwaltungsinternen Ermittlungen nicht die weitere Abwesenheit des Antragstellers in der Dienststelle erforderten. Es sei vom Antragsgegner auch nicht aufgezeigt und glaubhaft gemacht worden, dass es zwingend einer Abordnung des Antragstellers bedürfe, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können.



Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegt werden.

Aktenzeichen: 5 B 683/16 MD - Beschluss vom 01.02.2017