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Aus dem Gerichtssaal: Keine Herausgabe eines "Ehehundes" zwei Jahre nach Trennung

Montag, den 3. Dezember 2018


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau von ihrem Ex-Ehemann nicht den während der Ehe gemeinsam angeschafften Hund herausverlangen kann, wenn der Hund schon über zwei Jahre bei dem Mann gelebt und der Mann sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt hat.

Die Eheleute aus Osnabrück hatten den Hund "Dina" im Juni 2013 erworben. Anfang Januar 2016 trennten sie sich. Die Ehefrau verzog nach Schleswig-Holstein. Der Hund verblieb zunächst beim Ehemann in Osnabrück. Im Jahr 2018 wollte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten und verlangte für eine entsprechende Klage die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

Das OLG Oldenburg hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg Der Hund sei zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen sei. Bei der Zuteilung müsse aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handele. Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz müsse berücksichtigt werden. Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es sei daher darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt habe, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Im konkreten Fall war dies nach der Auffassung des Oberlandesgerichts der Ehemann – und zwar unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um den Hund gekümmert hatte. Denn das Tier lebe jetzt schon seit über 2 1/2 Jahren beim Ehemann, so dass davon auszugehen sei, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe. Eine Trennung vom Ehemann erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Die Ehefrau könne den Hund daher nicht herausverlangen.

Quelle: OLG Oldenburg Nr. 51/2018 v. 29.11.2018