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Polizei-News: Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Polizeiinspektion Magdeburg

Bekanntmachung der Allgemeinverfu?gung der Polizeiinspektion Magdeburg
- Versammlungsbehörde Sternstraße 12, 39104 Magdeburg, zur Beauflagung und Beschränkung der so genannten „Spaziergänge“ zum Protest gegen die CORONA-Politik vom 30.12.2021

Durchfu?hrung der Fu?nfzehnten Verordnung u?ber Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (15. SARS-CoV-2-EindV) und des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt u?ber Versammlungen und Aufzu?ge (Versammle LSA);

Die Polizeiinspektion Magdeburg erlässt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 VersammIG LSA und des § 3 Abs. 7 Satz 2 
der 15. SARS-CoV-2-EindV vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung 
zur Änderung der 15. SARS-CoV-2-EindV vom 20. Dezember 2021, folgende Allgemeinverfu?gung:

I. Nicht angemeldete Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) werden wie folgt beauflagt und beschränkt:

1. Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

2. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) verpflichtet. Die Maske darf lediglich zu Identifikationszwecken sowie bei zwingenden Gru?nden (z. B. fu?r Redebeiträge im Rahmen der Ausu?bung des Versammlungsrechts) abgenommen werden. Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gru?nden nicht möglich oder unzumutbar
ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.

3. Die Versammlungen sind ausschließlich ortsfest zulässig.

4. Abweichend von Nr. 3 können auf Antrag Ausnahmen erteilt werden, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Der Antrag ist in der Regel spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bewerbung der Versammlung bei der Polizeiinspektion Magdeburg fernmu?ndlich, schriftlich, elektronisch (versammlungsbehoerde.pi-md@polizei.sachsen-anhalt.de) oder zur Niederschrift zu stellen. Bei einem fernmu?ndlichen Antrag kann die Polizeiinspektion Magdeburg verlangen, den Antrag schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzu?glich nachzuholen.

5. Diese Allgemeinverfu?gung wird fu?r sofort vollziehbar erklärt.

II. Diese Allgemeinverfu?gung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf des 10.01.2022 außer Kraft.

Die Allgemeinverfu?gung enthält eine Begru?ndung. Diese kann innerhalb der Dienstzeiten in der Polizeiinspektion Magdeburg, Sternstraße 12, 39104 Magdeburg, eingesehen werden. Gegen diese Verfu?gung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in der Polizeiinspektion Magdeburg, Sternstraße 12, 39104 Magdeburg zu erheben.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen diese Verfu?gung zulässigen Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg gestellt werden.

Leiter Versammlungsbehörde
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