Köln (ots). Viele Menschen beginnen das neue Jahr mit guten
Vorsätzen. Oft haben diese Pläne mit regelmäßigem Sport, Diäten oder allgemein
gesünderem Lebenswandel zu tun. Nicht selten gerät die gewünschte dauerhafte Absicht, etwas Gutes für sich zu tun, in ein Missverhältnis mit der angestrebten,
regelmäßigen Durchführung. Wer auf den
traditionellen Vorsatz nicht verzichten möchte und dauerhafte Anstrengungen
vermeiden will, der kann mit der frühzeitigen
Versorgungsplanung für die letzte
Lebensphase und beginnend mit einer Patientenverfügung etwas Gutes für
sich tun.
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung
kann vorsorglich festlegt werden, welche medizinische und pflegerische
Versorgung man für sich selbst im Not- und Pflegefall wünscht
oder ablehnt. Dadurch kann sichergestellt werden, dass der Wille in jedem Fall
umgesetzt werden kann - auch wenn man sich in der aktuellen Situation nicht
(mehr) dazu äußern kann. Dafür müssen
aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden und Regeln beachtet werden.
compass private pflegeberatung erklärt die am häufigsten verbreiteten Irrtümer und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zur
Patientenverfügung.
1. Alle meine Entscheidungen müssen
juristisch genau ausformuliert sein, ich weiß aber zum jetzigen Zeitpunkt noch
gar nicht genau, was ich im Ernstfall eigentlich will.
Ein Grund dafür, warum viele Menschen sich lieber nicht
mit der Frage nach einer eigenen Patientenverfügung
beschäftigen wollen, liegt in einer gewissen Unentschlossenheit und Unkenntnis
der Sachlage. Das ist nachvollziehbar, muss aber nicht sein. Auch wenn Sie zum
jetzigen Zeitpunkt keine Vorstellung davon haben (können), wie sich eine
mögliche medizinische Behandlung oder Pflegesituation in der Zukunft konkret darstellen
könnte, ist eine Patientenverfügung hilfreich. Grundsätzlich reicht es natürlich, Ihre Wünsche und Vorstellungen schriftlich zu
definieren. Stellen Sie dabei die für Sie wichtigsten Fragen: "Wie stehe
ich zum Tod und zu lebenserhaltenden Maßnahmen? Was macht mir Angst? Was möchte
ich auf jeden Fall ausschließen? Was ist mir besonders wichtig?". Ihre
grundsätzliche Haltung rund um die Themen "künstliche
Ernährung", "Wiederbelebung" und "Organspende" sollten
sie dabei als Anhaltspunkte für weiteres Handeln schriftlich fixieren. So
können Sie am ehesten sicher sein, dass Ihren Wünschen
und Vorstellungen im Ernstfall entsprochen werden kann. Insgesamt gilt:
Verzichten Sie auf allgemeine Formulierungen und beschreiben Sie konkret, in
welchen Situationen Ihre Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben.
2. Es reicht vollkommen aus, meine Wünsche und Entscheidungen mündlich
mitzuteilen!
Das stimmt nicht! Der Gesetzgeber verlangt, dass eine
Patientenverfügung schriftlich erstellt werden muss, um juristische Gültigkeit zu besitzen. Sie können dafür auch
auf die Hilfe von Vordrucken oder zertifizierten Online-Anbietern zurückgreifen. Eine mündliche Absichtsbekundung gilt nicht als gültige Patientenverfügung und hat somit keinen Anspruch auf
Durchsetzung. Mündliche Äußerungen sind deshalb aber nicht komplett wirkungslos,
denn sie müssen bei einer eventuellen Feststellung des mutmaßlichen
Patientenwillens von dem*der Vertreter*in beachtet werden. Bedenken Sie zur Verdeutlichung
die Tragweite Ihrer Entscheidungen und die Pflicht zur Lebenserhaltung durch
medizinisches Personal! Es geht für alle Beteiligten immerhin um nicht
weniger als Leben oder Tod. Zur gegenseitigen Absicherung und auch zu Ihrer
eigenen Sicherheit kann dank einer vorliegenden Patientenverfügung nur getan werden, was Sie selber entschieden haben. Eine
notarielle Beglaubigung ist für die Patientenverfügung übrigens nicht notwendig. Es empfiehlt sich aber, eine
Patientenverfügung gemeinsam mit einem Arzt oder einer Ärztin zu besprechen
und auch von diesen unterschreiben zu lassen. Zusätzlich empfiehlt es sich
auch, eine sogenannte "Vorsorgevollmacht" zu erstellen.
3. (Ehe-)Partner*innen und Kinder sind (im Notfall) automatisch
vertretungsbefugt, über meine
Versorgung zu entscheiden!
Auch das stimmt nicht! Ohne eine entsprechende Vollmacht, z.B.
eine Vorsorgevollmacht, darf niemand Entscheidungen über
Ihre Versorgung fällen. Das gilt für (Ehe-)Partner*innen, Kinder und Ihnen
nahestehende Personen gleichermaßen. Deshalb ist das Thema auch so wichtig.
Eine Patientenverfügung regelt Ihre medizinische (Weiter-)Versorgung. Sie tritt
aber auch erst dann in Kraft, sollten Sie zum entsprechenden Zeitpunkt keine
eigenständigen Entscheidungen (mehr) treffen können. Die Vorsorgevollmacht
ermächtigt zusätzlich von Ihnen ausgewählte Personen dazu, Entscheidungen für Sie zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage
sein sollten. Da sich Ihre Wünsche und Vorstellungen im Laufe der Jahre
ändern können, ist es ratsam, eine Patientenverfügung
von Zeit zu Zeit einzusehen und gegebenenfalls auch zu ändern. Eine bloße Kopie
der Patientenverfügung ist für (Ehe-)Partner*innen, Kinder und Ihnen
nahestehende Personen übrigens nicht ausreichend. Möchten Sie Ihre
Patientenverfügung mehreren Menschen zugänglich machen, müssen Sie eigene Exemplare anfertigen und auch selbst
unterschreiben.
4. Meine Patientenverfügung
verliert ihre Gültigkeit, wenn sie
nicht regelmäßig überarbeitet wird!
Nein! Eine Patientenverfügung
behält grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen ihre Gültigkeit, wenn sie alle relevanten rechtlichen Voraussetzungen
erfüllt. Wer eine Patientenverfügung
aufsetzen will, muss volljährig und einwilligungsfähig sein. Außerdem muss die
Patientenverfügung schriftlich abgegeben werden und Ihre Unterschrift tragen.
So ist sie auch ohne notarielle Beglaubigung oder ärztliche Unterschrift gültig. Ihre Patientenverfügung
tritt nur außer Kraft, wenn Sie sie widerrufen oder vernichten. Solange Sie
körperlich und geistig dazu befähigt sind, können Sie Ihre Patientenverfügung überarbeiten und abändern oder Ihren Willen, bzw. das Anwenden
einer Maßnahme in einer bestimmten Situation, auch auf definierte Zeiträume
festlegen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, aber empfehlenswert, im eigenen
Interesse regelmäßig zu überprüfen, ob
einmal getroffene Festlegungen noch gelten sollen oder eventuell konkretisiert
oder abgeändert werden sollen. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass eine
Patientenverfügung im Anwendungsfall immer mit der aktuell eingetretenen
Situation abgeglichen wird. Um einen möglichen Auslegungsspielraum zu
minimieren, empfiehlt es sich, Ihren Willen in Bezug auf den Ernst- und
Anwendungsfall so präzise wie möglich zu definieren. In diesem Fall empfiehlt
sich das Hinzuziehen einer ärztlichen und juristischen Beratung.
5. Ärzte und Angehörige haben das letzte Wort und handeln gegen
meinen Willen!
Falsch! Juristisch betrachtet ist die Sachlage klar, denn
grundsätzlich ist eine Patientenverfügung für
Ärztinnen und Ärzte bindend. Würden diese gegen Ihren Willen handeln, würde Ihr Selbstbestimmungsrecht, also mithin Ihre Menschenwürde verletzt werden. Trotzdem müssen in
der Praxis mehrere Punkte bedacht werden. Im Notfall werden Patient*innen durch
medizinisches und ärztliches Personal natürlich
grundsätzlich erst einmal behandelt, denn der Erhalt Ihres Lebens ist oberste
Pflicht und darüber hinaus muss das Vorhandensein einer Patientenverfügung den Handelnden bekannt sein. Es kann daher sein, dass die
Anwendung einer Patientenverfügung in einer Notfallsituation erst
verspätet zum Tragen kommt. Befinden Sie sich bereits in stationärer oder
ambulanter Behandlung und die behandelnden Personen besitzen Kenntnis Ihrer
juristisch eindeutigen Patientenverfügung, ist die Sachlage klar. Für Angehörige gilt: Liegt eine Patientenverfügung vor, dann haben ihre (Ehe-)Partner*innen auch mit einer gültigen Vorsorgevollmacht keine Entscheidungsgewalt. Es sei denn,
die Patientenverfügung lässt im entsprechend vorliegenden Fall Fragen offen, weil
Inhalte oder Behandlungsmethoden irrtümlich oder falsch formuliert sind oder
eventuell auch nicht erfasst wurden.
Weiterführende
Informationen
Viele weitere Informationen rund um das Thema "Patientenverfügung" und die "Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase" erhalten Sie auf pflegeberatung.de. Außerdem bietet compass Ihnen spezielle und kostenfreie Themenblätter und Informationsmaterialen zur Bestellung oder zum Download an. Über diesen Link gelangen Sie zur Übersicht. Für Fragen rund um das Thema Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase können Sie sich auch telefonisch an compass private pflegeberatung wenden. Sie erreichen die Pflegeexpert*innen unter der der kostenfreien Rufnummer 0800 - 101 88 00.
Hintergrund:
Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Video und auf
Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf
kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB
XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen
Versicherten offen, die aufsuchende Beratung sowie die Beratung per
Videogespräch ist privat Versicherten vorbehalten. compass ist als unabhängige
Tochter des PKV-Verbandes mit rund 600 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern
bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberaterinnen und -berater beraten im Rahmen
von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund
um das Thema Pflege.
Text / Foto: compass private pflegeberatung GmbH - news aktuell