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Richterhammer, 08 Uhr

Aus dem Gerichtssaal: Wasserflugzeuge vor Strandvilla auf den Malediven rechtfertigt Preisminderung

04. August 2019

Der Kläger hatte für seine Familie und sich eine Pauschalreise auf den Malediven in einem „5-Sterne-Luxus-Resort“ gebucht. Hotelgäste wurden zur Hotelanlage mit Wasserflugzeugen befördert, die zwischen 6:00 Uhr und 17:00/18:00 Uhr vor der Strandvilla des Klägers starteten und landeten. Der betreffende Strandabschnitt konnte deswegen nicht zum Baden und Verweilen genutzt werden. Außerdem funktionierte das WLAN nicht durchgehend: Sofern es dem Kläger gelang, sich anzumelden und eine Verbindung aufzubauen, endete diese nach wenigen Minuten, E-Mails konnten nicht heruntergeladen und Internetseiten nicht aufgebaut werden. Auf eine Rüge des Klägers bot der Reiseveranstalter dem Kläger an, eine alternative Unterkunft zu suchen, aber nur gegen eine Stornogebühr von 100 %. Der Kläger organisierte sich selbst eine andere Unterkunft.

Die Reisekammer des Landgerichts entschied in einem Urteil vom 22.5.2019 (Az.: 2-24 O 149/18), dass die Lärmemissionen durch die Wasserflugzeuge eine Minderung des Reisepreises von 50 % begründeten. Auch wenn das Luxus-Resort laut Hotelbeschreibung mit Wasserflugzeugen erreichbar war, musste der Kläger weder damit rechnen, dass dadurch ein Lärm verursacht würde, der eine Ruhe und Erholung unmöglich machte, noch dass der Strandabschnitt vor seiner Strandvilla nicht nutzbar sein würde. Zudem müsse Reisenden zwar nicht nur, aber vor allem in einem „5-Sterne-Luxus-Resort“ zugestanden werden, länger als 6:00 Uhr schlafen zu können.

Für die eingeschränkte WLAN-Nutzung sprach das Gericht eine weitergehende Minderung von 15 % des Reisepreises zu. In der Hotelbeschreibung sei ein freier WLAN-Zugang angepriesen worden. In der als besonders hochwertig beschriebenen Hotelkategorie könne ein Reisender erwarten, überall innerhalb der Anlage zumindest solchen Internetaktivitäten nachgehen zu können, die im Urlaub typisch seien (Aufrufen von Internetseiten, uneingeschränkter E-Mail-Zugang, Nutzung von Messengerdiensten etc.).

Die Reiserechtskammer sprach dem Kläger außerdem die Mehrkosten für die von ihm selbst organisierte Alternativunterbringung zu sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit während der betroffenen Reisetage und darüber hinaus eine 100%ige Minderung des Reisepreises für den Tag des Umzuges in die andere Unterkunft.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.