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Gerichtsurteil-News: Haftung für grob verkehrswidriges Wendemannöver auch ohne Kollision der beiden Fahrzeuge


Das OLG Karlsruhe hatte über die Haftung eines PKW-Fahrers, der aufgrund seines grob verkehrswidrigen Wendemanövers die Vollbremsung eines Lkws verursacht hat, durch welche die unzureichend gesicherte Ladung beschädigt worden ist, zu entscheiden.

Wer auf der Straße ein Wendemanöver durchführt, darf andere nicht gefährden. Muss ein Lkw scharf abbremsen und verrutscht dabei die Ladung, muss der Wendende Schadensersatz zahlen. Wenn die verrutschte Ladung den Laderaum nur deshalb beschädigte, weil sie nicht ausreichend gesichert war konnte, reduziert sich der Schadensersatz auf ein Drittel.

Der Beklagte fuhr mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße. Er leitete, nachdem er kurz rechts hielt, ein Wendemanöver ein. Der dahinter fahrende Lkw musste eine Vollbremsung durchführen. Dabei verrutscht seine Ladung und stieß im Laderaum gegen die Stirnwand. Im Laderaum befanden sich schwere Metallteile. Daher wurde die Stirnwand des Laderaums erheblich beschädigt.
Das Landgericht hatte die Klage noch gänzlich abgewiesen.

Beim OLG Karlsruhe hat der Halter des Lkw aber teilweise Recht bekommen.

Ursächlich für die scharfe Bremsung sei der Pkw-Fahrer gewesen. Er habe damit einen Verkehrsverstoß begangen, so das Gericht. Zur Beschädigung der Stirnwand sei es allerdings nur deshalb gekommen, weil die Ladung unzureichend gesichert war. Auch wenn der Absender der transportierten Güter für die Verpackung mit Folien auf Paletten gesorgt hatte, ist für die Ladungssicherung der Lkw-Fahrer verantwortlich. Daher beschränke sich die Haftung des Pkw-Fahrers auf ein Drittel des Schadens.

Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 28/2021 v. 20.10.2021
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