header-placeholder


image header
image
judgment 3667391 960 720

Aus dem Gerichtssaal: Keine Sonntagsöffnung für Supermarkt mit Ladestelle für E-Fahrzeuge

Samstag, den 12. Juni 2021

Stellt ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge zur Verfügung, liegt hierin kein Betrieb einer Tankstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG). Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für Reise-bedarf liegt damit nicht vor. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin betreibt in Berlin einen Supermarkt für Bio-Lebensmittel. Auf dem Parkplatz rund um das Gebäude bietet sie ihrer Kundschaft an zwei Ladesäulen die Möglichkeit, kostenfrei elektrisch betriebene Fahrzeuge aufzuladen. Kunden ist die Nutzung des Parkplatzes für die Dauer einer Stunde kostenfrei gestattet. Nach dem BerlLadÖffG dürfen Tankstellen u.a. für das Anbieten von Reisebedarf auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember geöffnet sein. Unter Berufung auf diese Ausnahme hielt die Antragstellerin ihren Supermarkt auch sonntags zum Verkauf von Lebensmitteln geöffnet. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin gab der Antragstellerin daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Betrieb an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, weil sie sich nicht auf die Ausnahme berufen könne.

Die 4. Kammer wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. 

Zu Recht habe die Behörde die Ausnahme verneint, denn die Antragstellerin betreibe keine Tankstelle. Dabei könne offenbleiben, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge überhaupt dem Begriff der Tankstelle im Sinne der genannten Norm unterfalle. Denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Auflademöglichkeit gewerblich angeboten werde. Vielmehr stelle sich dieses Angebot in der Gesamtschau als untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts dar. Denn es richte sich kostenfrei ausschließlich an ihre Kunden und diene damit in erster Linie der Kundenbindung. Den Betrieb einer Tankstelle habe die Antragstellerin weder gewerberechtlich angemeldet noch werbe sie für diese Dienstleistung an Außenflächen des Geschäfts oder auf ihrer Homepage. Da der Zugang zum Parkplatz überdies mit einer Schranke versehen sei, werde die Begrenzung des Angebots auf die eigenen Kunden und damit die geradezu zwingende Verknüpfung des Aufladens mit einem Kaufvorgang nochmals deutlich. Das Leitbild, wonach ein Tankvorgang an einer (herkömmlichen) Tankstelle einen Kaufvorgang nach sich ziehe, kehre sich hier geradezu um.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschluss der 4. Kammer vom 3. Juni 2021 (VG 4 L 162/21)