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Welcher Nachname kann nach der Scheidung gewählt werden?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Robert Binder

Nach der Ehe­schließung wählen die Eheleute einen Ehenamen. Welche Optionen dabei möglich sind, können Sie hier nachlesen: Welche Nachnamen sind nach einer Heirat möglich? Doch was passiert mit dem Ehenamen nach der Ehe­scheidung? Nimmt jeder Ehegatte seinen ursprünglichen Familien­namen wieder an oder bleibt es bei dem Ehenamen? Welche Nachnamen können die ge­schiedenen Ehegatten also wählen?

Welcher Nachname kann nach der Scheidung gewählt werden?

Die Scheidung einer Ehe hat für den Nachnamen der Eheleute keine auto­matischen Folgen. Es bleibt zunächst bei den zum Scheidungs­zeitpunkt geführten Namen (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB). Jedoch können die Eheleute aufgrund der Scheidung ihren Nachnamen ändern (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Folgende Optionen bestehen:

Weiterführung des Ehenamens

Bsp.: Die Eheleute wählten als gemeinsamen Familien­namen den Nachnamen des Ehemanns „Neu“. Die geschiedene Ehefrau kann diesen Ehenamen weiterführen.

Führung des Geburtsnamens

Bsp.: Der Geburtsname der Ehefrau lautet „Nagel“. Diesen kann sie nach der Scheidung als Familien­namen führen.

Führung eines aus einer früheren Ehe stammenden Nachnamens

Bsp.: Die Ehefrau war bereits verheiratet und trug dabei den Nachnamen ihres damaligen Ehemanns „Kopf“ als Ehenamen. Nach der Scheidung kann die Ehefrau diesen Namen als Familien­name führen.

Bildung eines Doppel-Namens

Bsp.: Die geschiedene Ehefrau kann als Familien­name „Nagel-Neu/“Neu-Nagel“ oder „Neu-Kopf“/“Kopf-Neu“ wählen.

Die Änderung des Familien­namens erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt. Die Rückkehr zum früheren Namen ist grund­sätzlich unwiderruflich (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.08.2009, Az. 20 W 87/09).

Kann ein Ehegatte die Fortführung des Ehenamens verbieten?

Ein Ehegatte kann nach der Scheidung die Fortführung des Ehenamens durch den anderen Ehegatten nicht ohne weiteres verbieten. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Jedoch ist es zulässig, Regelungen zur Namen­führung nach der Scheidung durch einen Ehevertrag zu treffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens nicht entlohnt wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2008, Az. XII ZR 185/05).