Wer seinen Urlaub geschickt plant, kann
seinen Urlaubsanspruch ganz einfach um ein paar Tage verlängern. Mithilfe der
Brücken- und Feiertage kann man die Urlaubstage manchmal verdoppeln.
Leider kommt nicht jeder Arbeitnehmer in
den Genuss, die Brückentage freizunehmen, da sonst einige Teile der Wirtschaft
zum Erliegen kommen oder die medizinische Versorgung nicht mehr gewährleistet
sein würde. Schließlich entscheidet der Arbeitgeber über den Urlaubswunsch
jedes Einzelnen.
Brückentage bei der Urlaubsplanung
berücksichtigen
Dass die Brückentage im Arbeitsrecht nicht
gesondert, sondern als normale Werktage gezählt werden, hat Vor- und Nachteile:
Zum Einen hat man die Möglichkeit, jeden Brückentag als normalen Urlaubstag zu
beantragen, zum Anderen existiert jedoch kein gesonderter Urlaubsanspruch für
sie.
Mit der Urlaubsplanung früh beginnen
Grundsätzlich empfiehlt es sich, seinen
Urlaub so früh wie möglich zu beantragen. Jeder Arbeitnehmer hat dabei per
Gesetz das Recht, seinen Urlaub über einen längeren Zeitraum zusammenhängend
oder auch über das ganze Jahr verteilt in kleineren Portionen zu nehmen. Da
gibt es von Seiten des Gesetzgebers keine Einschränkungen. Arbeitgeber können
allerdings aus betrieblichen oder sozialen Gründen einen Urlaubsantrag
ablehnen. Diese Umstände müssen jedoch besonders und unvorhergesehen sein, denn
auch der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Personalplanung auf zeitlich
begrenzte Engpässe entsprechend auszurichten. Solche betrieblichen Gründe
wären:
- es kommt ein unerwartet großer Auftrag rein
- es kommt zu Problemen im technischen
Arbeitsablauf
Soziale Gründe der Urlaubsplanung
einbeziehen
Soziale Gründe greifen, wenn ein Kollege
oder eine Kollegin schulpflichtige Kinder hat und der Antragsteller selbst
kinderlos ist oder seine Kinder nicht schulpflichtig sind. In solch einem Fall
hat die Person mit schulpflichtigen Kindern grundsätzlich ein Vorrecht auf
Urlaub, sofern dieser in die Schulferienzeit fällt. Weitere soziale Kriterien
sind:
die Anzahl der Kinder - das Alter der
Kinder - das eigene Lebensalter - die Dauer der Betriebszugehörigkeit - der
Bedarf an Erholung - die Anzahl und Länge des bisher genehmigten Urlaubs.
Achtung:
Hotelbuchungen, Flugbuchungen und dergleichen sollten daher erst nach
Urlaubsgenehmigung durch den Arbeitgeber getätigt werden.
Kein Mogeln bei der Urlaubsplanung
Einige Arbeitnehmer versuchen die Ablehnung
ihres Urlaubs durch Krankheit zu „ersetzen“. Dabei setzen sie jedoch ihr
komplettes Arbeitsverhältnis aufs Spiel. Denn der Arbeitgeber hat das Recht,
einen Nachweis über die Erkrankung einzuholen, sollte es ihm merkwürdig
vorkommen, dass man an einem zuvor abgelehnten Urlaubstag krankgeschrieben der
Arbeit fern bleibt. Wenn sich dann herausstellt, dass keine tatsächliche
Erkrankung vorliegt, ist dies ein Kündigungsgrund.
Urlaubsanspruch einklagen
Natürlich hat man im Gegenzug als
Arbeitnehmer das Recht, seinen Urlaub vor dem Arbeitsgericht einzuklagen, wenn
der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnt oder ihn verschleppt. Sind die vom
Gericht zu prüfenden Gründe für die Ablehnung tatsächlich nicht ausreichend,
dann kann der Arbeitgeber auch zur Genehmigung des Urlaubs verurteilt werden.
Es ist auch möglich, mit einer
einstweiligen Verfügung den Urlaub gegen den Willen des Arbeitgebers
anzutreten, auch wenn dieser besondere betriebliche Belange als Grund für eine
Absage anführt. Stellen sich seine Ablehnungsgründe jedoch im Nachhinein als
ausreichend heraus, so ist man verpflichtet, den entstandenen Schaden zu
ersetzen.
Wer jedoch bereits seine Reise angetreten
hat, kann nicht mehr zurückgerufen werden – es sei denn, der Arbeitgeber hat
sich im Arbeitsvertrag speziell dieses Recht offen behalten. Erkrankt man im Urlaub, kann man sich für
diese Tage bei Vorlage eines entsprechenden Attests im Nachhinein eine
Urlaubsgutschrift einholen und diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Natürlich nur nach Bestätigung eines entsprechenden Urlaubsantrags.
Text / Foto: djd/Deutsche BKK