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Sachsen-Anhalt-News: Heute im Landtag: Änderung des Kommunalverfassungsrechts

Mittwoch, den 14. Oktober 2020

Schindler: Handlungsfähigkeit von Kommunen auch in der Covid-19-Pandemie garantieren

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat heute auf Antrag der Koalitionsfraktionen das Kommunalverfassungsgesetz und die Wahlgesetze geändert. „Die schnelle Sicherung der Handlungsfähigkeit von Kommunalparlamenten und die Regelung des Umgangs mit Video- und Telefonkonferenzen war das Gebot der Stunde“, erklärte die kommunalpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion, Silke Schindler (Foto), und bemerkt zudem: „Für die zweite Welle der Pandemie, die wir derzeit schmerzlich beobachten müssen, ist Vorsorge für Wahlen zu schaffen, damit diese im Notfall auch vollständig als Briefwahlen abgehalten werden können.“

Die Auswirkungen des Corona-Virus haben gezeigt, wie schwierig es gerade für Kommunalparlamente sein kann, unter erschwerten Bedingungen den regelhaften Sitzungsbetrieb aufrechtzuerhalten. Jedoch gerade in außergewöhnlichen Krisensituationen müssen die kommunalen Vertretungen und Gremien zur Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung handlungsfähig bleiben, die für die Kommunen wichtigen Angelegenheiten behandeln und rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen können. Das Kommunalverfassungsrecht war bislang auf eine solche Krisen- und Sondersituationen nicht hinreichend vorbereitet und sah keine Möglichkeiten der Abweichung von Präsenzsitzungen und vom Grundsatz der Öffentlichkeit vor.

Daher mussten schnell gesetzlich zusätzliche Handlungsoptionen für Kommunen eröffnet werden. Die Koalitionsfraktionen haben daher umgehend einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG) erarbeitet, für eine durchgehende Handlungsfähigkeit der Kommunen gesorgt und bestehende Rechtsunsicherheiten ausgeräumt. Mit dem neu eingeführten § 56a des KVG wird nun den Kommunen eine sehr ausführliche rechtliche Handlungslinie für Notfallsituationen wie die Covid-19-Pandemie an die Hand gegeben.

In außergewöhnlichen Notsituationen soll den kommunalen Vertretungen, ihren Ausschüssen und den Ortschaftsräten die Möglichkeit eröffnet werden, notwendige Sitzungen, die andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnten, künftig auch ohne persönliche Anwesenheit in einem Sitzungsraum, sondern in Form von Videokonferenzen durchzuführen und unter besonderen Voraussetzungen Abstimmungen in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren zu treffen. Diese Möglichkeiten der Beratungs- und Entscheidungsfindung sollen aber die herkömmliche Arbeit der kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte in Präsenzsitzungen nicht ersetzen, sondern nur in Notfallsituationen absichern.

Zudem waren im Wahlrecht Vorkehrungen für die aktuelle Lage zu schaffen. Die jüngsten Erfahrungen im Zuge der Corona-Pandemie zeigen, dass Situationen möglich sind, in denen eine Wahl nicht im Wege der Urnenwahl in Wahllokalen stattfinden kann. Nach dem geltenden Landesrecht gab es keinen Ausweg, die Wahl durchzuführen, wenn eine Urnenwahl am Wahltag im Fällen höherer Gewalt nicht möglich sein sollte. Eine generelle Briefwahl konnte nicht angeordnet werden. Angesichts der aktuellen Lage mit einem Wiederaufflammen der Covid-19-Pandemie waren gesetzliche Vorkehrungen zu treffen, um Wahlen auch in Fällen höherer Gewalt rechtssicher und krisenfest zu gestalten und durchzuführen.