Dienstag, den 28. April 2020
- Tragen einer Maske für Autofahrer verboten
- Gesicht muss im Auto stets erkennbar sein
- Bußgeld von 60 Euro
Seit gestern, den 27. April, ist das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes deutschlandweit zur Pflicht geworden. Das gilt aber nur bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie beim Aufenthalt in Geschäften. Im Freien sowie in privaten Wohnräumen gilt diese Regelung nicht – und auch nicht im Auto.
Der Automobilclub von Deutschland (AvD) macht darauf aufmerksam, dass Autofahrern das unkenntlich Machen des Gesichts seit 2017 durch § 23 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten ist. Das Verbot umfasst Karnevalsmasken ebenso, wie religiös motivierte Bekleidungen, wie Schleier, Burka oder Nikab, aber auch Schutzmasken oder ein über den Mund gezogener Schal. Kurz gesagt: Beim Autofahren müssen Augen, Mund und Nase frei bleiben. Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig.
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