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Neue Straßenverkehrsordnung ab 28. April - Massive Verschärfung von Tempobußen

Freitag, den 24. April 2020

-  Fahrverbote und zwei Punkte bereits ab 21 km/h Überschreitung

-  Lkw: Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) macht darauf aufmerksam, dass ab Dienstag, 28. April 2020 die überarbeitete Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer kündigte jetzt in Berlin das Inkrafttreten der bereits im Februar beschlossenen Änderungen an. Unter den Neuregelungen finden sich eine Reihe deutlich verschärfter Strafen, auch für geringfügige Übertretungen.

Bereits ab 21 km/h gibt es Punkte

Überschreitet der Fahrer eines Pkw, Lkw oder Motorrades ein innerorts geltendes Limit um 16 km/h, wird das bereits mit einem Punkt geahndet. Ein Fahrverbot droht nun schon ab 21 km/h zu viel, hinzukommen zwei Punkte. Auch außerorts sinkt der Grenzwert: Ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte setzt es nun bereits ab einer Übertretung um 26 km/h.

Die mit einer Geschwindigkeitsübertretung verbundenen Bußgelder sind in der Novelle ebenfalls kräftig erhöht worden. 30 Euro sind bei Überschreitung bis 10 km/h angesetzt, ab 16 km/h sind innerorts 70 Euro und außerorts 60 Euro zu zahlen. Die Sätze ab 21 km/h steigen auf 80 Euro bzw. 70 Euro, ab 26 km/h werden innerorts 100 Euro und außerorts 80 Euro verlangt. Begründet werden die Erhöhungen mit der Hoffnung, die Autofahrer zu „mehr regelkonformem Verhalten“ anzuhalten und die Zahl der „Unfälle mit Verletzten und Toten“ zu reduzieren. Die bisher vorgenommene Differenzierung innerhalb der Sanktionen zwischen Pkw, Lkw und Motorrad wurde ersatzlos gestrichen.

AvD: Höhere Kontrolldichte wirksamer als höhere Bußgelder

Der AvD macht darauf aufmerksam, dass die Bußgelder erst vor wenigen Jahren angehoben wurden, ohne dass eine nennenswerte Änderung bei der Zahl der geahndeten Übertretungen zu registrieren war. 2019 war zudem ein historischer Tiefststand bei den Verkehrsopferzahlen zu verzeichnen.

Der AvD spricht der erneuten Verschärfung der Sanktionen die Eignung einer zusätzlichen Abschreckungswirkung ab. Es mangelt vielmehr an Kontrollen, die bestehenden Verkehrsregeln gegenüber Kraftfahrern, aber auch gegenüber Radfahrern und Fußgängern, durchzusetzen. Die Sparpolitik der Bundesländer bei den Polizeibehörden wirkt sich jedoch auf die notwendige personelle Ausstattung aus. Der AvD kritisiert in diesem Zusammenhang auch, dass die Verschärfungen der Sanktionen für Tempoverstöße erst durch eine Empfehlungsvorlage der Bundesrats-Ausschüsse Anfang Februar 2020 in die StVO-Novelle aufgenommen wurden, ohne dass diese zuvor in den Fachgremien erörtert werden konnten.

Falschparken deutlich teurer – Blitzerapps werden verboten

Mit der StVO-Novelle gehen auch ein restriktiveres Vorgehen gegen Falschparker und ein verbesserter Schutz für Radfahrer einher. So wird das unberechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz um 20 Euro teurer und kostet nun 55 Euro. Dieser Satz gilt ebenso bei Parken in zweiter Reihe oder auf Geh- und Radwegen. Kommt eine Verkehrsbehinderung hinzu, werden 70 Euro und ein Punkt fällig, bei Gefährdung sogar 80 Euro und ein Punkt. Die Verwendung sogenannter Blitzerapps auf Smartphones wird verboten.

Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern und Einrichtung einer Fahrradzone

Ein vorrangiges Ziel der StVO-Änderungen ist der Schutz von Radfahrern. Fahrzeuge vor Kreuzungen müssen bei einem angelegten Radweg jetzt einen größeren Abstand beim Parken einhalten. Bei Überholvorgängen von einspurigen Fahrzeugen (Radler und E-Tretroller) ist innerorts ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, außerorts sogar von 2 Metern. An Engstellen an denen dieser Mindestabstand mutmaßlich nicht eingehalten werden kann, kann per Schild das Überholen einspuriger Fahrzeuge untersagt werden. Kommunen dürfen jetzt auch Fahrradzonen ausschildern, in denen andere Verkehre durch Zusatzbeschilderung freigegeben werden können. Auch ist jetzt eine Grünpfeilregelung ausschließlich für Fahrradfahrer ausweisbar.

Lkw: Rechtsabbiegen innerorts nur noch in Schrittgeschwindigkeit

Für Lkw ab 3,5 t ist beim Rechtsabbiegen innerorts verpflichtend Schritttempo festgeschrieben, wenn mit Rad- und Fußverkehr zu rechnen ist. Der AvD begrüßt diese Neuerung, da sie die Sicherheit von Radfahrern und anderen motorisierten Zweiradfahrern an Kreuzungen erhöht. Alle Kraftfahrer bleiben aufgefordert, den Abbiegevorgang immer rechtzeitig durch Blinkzeichen anzukündigen. Die Zweiradfahrer sollten sich ebenfalls vorsichtig verhalten und z. B. an Ampeln keinesfalls rechts neben Lastkraftwagen anhalten.

Foto © shutterstock - Neirfy