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Parkverbot 22

Auto-News: Parkverbot am Werktag - Gehört der Samstag dazu?

22. Oktober 2021

Parken erlaubt werktags, Anwohnerparken

Zusatzschild „werktags“: Der Samstag gehört dazu

Viele Park- oder Haltverbote gelten nur an Werktagen. Wer am Samstag kein Knöllchen kassieren will, fragt sich: Zählt der Samstag als Werktag?

ADAC Juristen kennen die Antwort.

Zusatzschilder regeln, wann Verbote gelten

Werktags“ meint nicht die klassische Arbeitswoche

Samstag gehört zum Wochenende, ist aber ein Werktag

Oft gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen, Park- und Haltverbote nur zu bestimmten Zeiten an Werktagen. Klar ist, dass damit Montag bis Freitag gemeint ist. Aber was gilt eigentlich am Samstag?

Halt- und Parkverbot

Halten und Parken ist gerade in Städten oft schwierig. Das gilt erst recht am Samstag. Aber darf man sein Auto am Samstag z.B. in einem Parkverbot parken, wenn es mit einem Zusatzschild „werktags von 8–17 Uhr“ gekennzeichnet ist? Die Antwort der ADAC Juristen: Nein, das ist nicht erlaubt. Denn der Samstag gilt als Werktag.

Der Gesetzgeber versteht unter einem Werktag normalerweise die Tage von Montag bis Samstag. Nur Sonntage und gesetzliche Feiertage fallen nicht unter den Begriff Werktag.

Das sieht auch der Bundesgerichtshof so. Dass der Samstag ein Werktag ist, begründen die Richter unter anderem mit einer Definition im Bundesurlaubsgesetz: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“ (Urteil vom 27.4.2005, Az.: VIII ZR 206/04).

Wer also sein Auto wie im oben genannten Beispiel abstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Knöllchen rechnen. Außerdem besteht die Gefahr, dass das Auto abgeschleppt wird und der Halter die Abschleppkosten zahlen muss.

Anders ist das nur, wenn das Parkverbot zum Beispiel mit dem Zusatzschild „Montag bis Freitag“ oder "werktags außer samstags" versehen ist.

Geschwindigkeitsbegrenzung

Auch Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten am Samstag. Zum Beispiel dann, wenn das Tempolimit mit dem Zusatzschild „werktags“ ergänzt ist.

Gericht: Samstag ist ein Werktag

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt, wie unangenehm ein Missverständnis für Autofahrende hier werden kann: Ein Autofahrer war samstags auf einer Autobahn mit 148 km/h unterwegs, obwohl dort die Geschwindigkeit werktags auf 100 km/h begrenzt war. Er war der Ansicht, an Samstagen schneller fahren zu dürfen, weil die Geschwindigkeitsbegrenzung laut Zusatzschild nur "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" gilt.

Das Oberlandesgericht Hamm war anderer Ansicht. Bei einem Samstag handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen Werktag, so die Richter. Sie hielten daher das Bußgeld von etwa 100 Euro und einen Monat Fahrverbot für gerechtfertigt (OLG Hamm, Beschluss vom 7.3.2001, Az. 2 Ss OWi 127/01).

Bei Tempoverstößen drohen Fahrverbote

Autofahrer sollten daher gerade bei Geschwindigkeitsbegrenzungen besonders vorsichtig sein. Denn die Grenze zum Fahrverbot ist schnell erreicht, wenn man von einem falschen Tempolimit ausgeht. Der Bußgeldkatalog sieht ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts ein Fahrverbot von einem Monat vor.


Text / Foto: ADAC / © imago images/HRSchulz